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Sonstiges aus der Welt des... : Anzeige wegen §285 StGB (Seite 13)

Thema erstellt am 02.04.2019 | Seite: 13 von 26 | Antworten: 253 | Ansichten: 76.596
Daniel
Elite
Marqes schrieb am 04.04.2019 um 03:03 Uhr:

Spieler werden zur Rechenschaft gezogen und um Erklärung gebeten wegen 50 Euro ein oder Auszahlungen.
Konten werden in letzter Zeit gekündigt.
Kreditkarten werden gekündigt.

Man merkt doch das da was im Busch ist.
Immer mehr wird gegen Spieler vorgegangen.
Warum deiner Meinung nach?

Und da soll man munter weiter spielen?
Klaro das wir jetzt alle Angst haben.

"Im Busch" ist da schon lange was: vor allem Inkompetenz auf Seiten der immer totalitärer werdenden Regierung*en*innen.


Nichts desto trotz empfehle ich schon länger hier und da, dass es Sinn macht, ein eigenes Zockerkonto zu eröffnen. Dort zahlt man jeden Monat das ein was man sich leisten kann zu verlieren und dort zahlt man dann im Gewinnfall auch aus. Dies hat mehrere Vorteile:


  1. Die Hausbank bekommt nichts von der Zockerei mit, was die Bonität schützt. So etwas muss sich nicht negativ auswirken, kann theoretisch aber. Vorsicht ist besser als Nachsicht.

  2. Eine Bank im Ausland zu haben kann auch andere Vorteile für -  wer weiß was in der DDR 2.0 noch so alles kommen wird - haben. Ein Nachteil ist es jedenfalls nicht.

  3. Man behält einen besseren Überblick und ist so eher in der Lage im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zu spielen.



Das was da im Busch ist, ist da schon lange und kommt ab und zu mal raus. Niemand will den Scheiß mal aus dem Busch holen, weil jeder sein Monopol oder Teilmonopol absichern möchte ohne vernünftigen Grund. Damit das dumme Volk mitmacht und das gutheißt, wird dann der Spielerschutz vorgeschoben. Spielerschutz in einem Land wo man 24/7 an Tankstellen, Kneipen, Imbissbuden und Spielhallen unkontrolliert spielen kann.

Die Regierenden und einige veraltete Glücksspielkonzerne denken tatsächlich, dass ein Milliardenmarkt einfach so verschwindet wenn man ihn verbietet und das die Leute dann zurück in Spielhallen, Spielbanken gehen und vermehrt Lotto spielen. Es wird einem also vom Staat vorgeschrieben wo man Spaß zu haben darf. Kurzfristig funktioniert das bestimmt in einem überschaubaren Rahmen aber spätestens langfristig wird entweder die organisierte Kriminalität sich diesem Thema widmen oder (da es sich um digitale Güter handelt) evtl. auch ein cleverer Geschäftsmann eine Lösung finden. Wie gesagt ich hätte eine, nur habe ich nicht das nötige Kapital und die Menpower so etwas umzusetzen - andere haben aber beides.

In beiden Fällen wäre es mit dem Spieler- und Jugendschutz endgültig vorbei - und dann wahrscheinlich unumkehrbar. Damit hätten langfristig alle verloren: Die alten Glücksspielkonzerne, die staatlichen Glücksspielanbieter, die süchtigen Spielern und die Jugend.

Ich verstehe bis heute nicht, warum das Betreiben von Glücksspielen eine hoheitliche Aufgabe sein soll? Es sollte ordentlich reguliert werden und damit wäre jedem geholfen.

1. Spielautomaten außerhalb von Spielotheken / Casinos raus.
2. Private Casinos, unter deutlich härteren Auflagen wie heute von Spielhallen gefordert werden, erlauben. Keine Buchungszeiten, keine Limits oder anderen Quatsch der nichts bringt.
3. Online Casinos richtig regulieren und legalisieren.
4. Ein (am besten europaweites) Sperrsystem etablieren, woran jedes zugelassene Online Casino und jedes zugelassene Landbased Casino angeschlossen werden kann. Spieler sollen die Option haben sich für bestimmte oder alle Glücksspielarten für 6 Monate, 1 Jahr, 2 Jahre oder gegen Vorlage eines ärztlichen Attests sperren zu lassen. Nur ein Formular ausfüllen, zusammen mit einer beglaubigten Kopie des Personalausweises an eine zentrale Stelle oder direkt beim Casino ausfüllen und fertig. Spieler geschützt.
5. Natürlich benötigt jedes Casino eine Einlasskontrolle, so wie es in Spielbanken heute schon ist. Auch in Online Casinos sollten Spieler, bevor sie eine Einzahlung tätigen, komplett verifiziert werden.

So umgesetzt wäre im Prinzip alles tuti - und auch ohne Online Casinos - deutlich besser als bisher. Aktuell gibt es in Deutschland quasi keinen Spielerschutz.

Mich regt es nicht mal so sehr auf, dass man Online-Glücksspiel verbieten will (was sowieso nur kurzfristig funktionieren wird). Was mich daran aufregt ist die Heuchelei die dabei betrieben wird.
Begbie
Elite
soweit ich das überblickt habe ist nur die VR bank gegenwärtig am trommeln.
die reaktion mancher leute hier im thread grenzt schon fast an paranoia.
mal tief durchatmen und die kirche im dorf lassen.
die banken sitzen viel zu deutlich mit im boot, als das die jetzt großflächig alarm machen werden.

ich hab drei konten, bei der ING, norisbank und bei der commerzbank.
bei der spaßkasse hatte ich auch mal eins.
und keiner von den genannten hat mich jemals darauf angesprochen, wenn "unverhältnismäßig viel" geld einging.

das einzige was vorgefallen ist, ist dass die spaßkasse mir meinen dispo gestrichen hat,
weil es (zugegenermaßen) sehr viele kleine einzahlungen gab.
sie haben sicherlich mit guter absicht gehandelt, vllt erkannt dass ich bischen viel gespielt hab lol, aber ich brauche von einer bank keinen erziehungsauftrag. das grenzte an bevormundung. tja dadurch haben die nen langjährigen kunden verloren.
auch hier wieder durch eine einzelne übereifrige sacharbeiterin mit mutti komplex. das war keine hausinterne sparkassen richtlinie.
und ähnlich sehe ich das in dem fall hier auch, einzelne sacharbeiter die übers ziel hinaus schießen.
alle anderen oben erwähnten banken haben noch nie streß gemacht, obwohl dort zeitweise ähnliche bewegungen auf den konten ablaufen.


@Dutch78: poste doch mal die statistik der verurteilungen wegen §285 die du mir gemailt hast
Ichbins2018
Stamm-User
roro28 schrieb am 03.04.2019 um 22:43 Uhr: Ich würde mal sagen 1:0 im Spiel Montanablack gegen den Rechtsanwalt Solmecke: 

 Hier übrigens noch ein weiterer juristisch sehr fundierter Artikel von Professor Marc Liesching zu dem Thema:
https://community.beck.de/2018/08/06/glueckspielverwaltungsrecht-ist-nicht-gleich-gluecksspielstrafrecht



Seit wann ist Rechtsanwalt Solmecke Monatablacks Anwalt?
Ich glaube Herr Solmecke hat nur (wie so viele) seine Meinung kundgetan.

Jep und du hast recht mit dem fundierten Artikel von Prof. Marc Liesching -ebenso es aber auch kein Geheimnis das Prof. -MLPraxislösungen für Unternehmungsjuristen und Rechtsanwälte anbietet -die wiederum aufgrund ihrer erlangten Kenntnisse Spieleanbieter beraten...also seine eigentlich Zielgruppe. 
Und wofür dein Herz schlägt ist genauso offensichtlich wie das von Prof. ML !  


Was mir allerdings in seinen "fundierten" Beitrag fehlt, was sagt der gute Prof. denn hier zu -und das ist doch das eigentliche bzw. Allemanns Problem hier? 

§ 4 GlüStv
Allgemeine Bestimmungen
(1) 1Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. 2 Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.


Und mal ganz davon abgesehen das ein Unternehmen irgendwo Legal seine Glücksspiele anbietet, deren Legalität ich auch nicht anzweifel, jedes land in Europa macht was Glücksspiel betrifft was es will, hat seine eigene Gesetzte!

Deutschland ist natürlich aufgrund seiner verworrene Gesetzeslage ein prima Angriffsziel -und erst recht für die nicht hier ansässige Lobby - (die natürlich nur unser bestes möchte)  und nichts anderes machst du dir und z.B. Prof. ML zur Nutze. 
 
Und egal was du hier zwischen den Zeilen vom Stapel lässt...es geht dir nur um Eins -und darum geht es der ganzen Lobby "GELD"!  
Desruptor
Amateur
Gestern wollte ich bei meiner Sparkasse Geld abheben, auf einmal kommt die Meldung: Derzeit keine Verfügungen möglich. Ich denk mir "f**k, jetzt haben die mich bestimmt auch auf dem Kicker, hab doch erst was auf GambleJoe gelesen!" Erstmal daheim die Budde sauber gemacht falls eine Hausdurchsuchung auf mich zukommt. Heute bei der Sparkasse angerufen: "Jaa Sie haben seit 2 Jahren ihre Dokumente nicht zurückgeschickt, daraufhin haben wir ihr Konto vorübergehend gesperrt!"  
Desruptor
Amateur
-- Dieser Beitrag wurde gelöscht --
Jenges
Amateur
Was viele hier vergessen ist, dass Jura in den meisten Fällen keine exakte Wissenschaft ist. 1 + 1 = 2

Juristische Entscheidungen sind aber nicht immer so eindeutig.

Ich habe längere Zeit bei einer Staatsanwaltschaft gearbeitet und das Vorgehen der verschiedenen Staatsanwälte beziehungsweise das Vorgehen verschiedener Städte etc. ist teilweise enorm verschiedenen....

Es gibt Staatsanwälte die mit Arbeit völlig überhäuft sind, welche die total über motiviert sind, Typen sie sich und ihrem Chef etwas beweisen wollen etc.

Bei vielen Staatsanwaltschaften werden Verfahren für Dinge überhaupt nicht eingeleitet, bei anderen hingegen wird der gleiche Vorfall IMMER penibel verfolgt.

Ich denke bei dem Threadersteller hat eine Verkettung von ungünstigen Situationen zu dieser Situation geführt. NIEMAND hier weiß ob der TE vielleicht auch wegen anderen Sachen im Fokus war, der Staatsanwalt bei dem Thema besonders heikel ist etc.

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Leider kursiert hier sehr viel Halbwissen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Herbst 2017 entschieden (BVerwG 8 C 18.16), dass das in Deutschland herrschende Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, Bestand hat. Daran wird sich erst mal jeder deutsche Richter halten! Gerade Richter die in dem Bereich keine große Erfahrung haben werden immer höchstrichterliche Entscheidungen als Entscheidungshilfe heranziehen.

Ein normaler Spieler wird aber trotzdem keine großen Strafen erhalten! Das wäre unverhältnismäßig. Zudem halte ich den TE für einen Einzelfall. Bei 99,99999999% der Spieler wird NIEMALS was passieren.

Will ein Spieler so eine Strafe nicht riskieren? Dann muss man sich durch alle Instanzen klagen und dann wird es richtig richtig teurer. Vor einem europäischen Gericht wird der Spieler sicher recht bekommen. Aber wer hat die Eier und das Geld soweit zu klagen? Die spezialisierten Kanzleien haben Stundensätze von 200 Euro plus. Reisekosten etc.

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Das staatliche Glücksspiel Monopol widerstrebt mir als Person mit betriebswirtschaftlichem, volkswirtschaftlichem und juristischen Hintergrund extrem. In staatlichen Spielbanken kann man Nachts bis 03:00 oder längere Spielen. Es gibt keine Buchungslimits. Man kann beim Roulette 10.000 Euro pro Runde auf eine Zahl setzen!

Private Anbieter (Konkurrenten) möchte der Staat nicht. Daher will man Online-Casinos verbieten, Spielhallen bekommen immer absurderer Regeln etc.

Wer weiterhin spielen will? Leopay Konto oder Revolut. Ersteres nutzen auch fast alle großen Affiliates auf Malta etc.
roro28
@Ichbins2018:

Der Rechtsanwalt Solmecke hat seine Meinung kundgetan und die war offensichtlich falsch, sonst wäre das Verfahren wegen Geldwäsche gegen Montanablack nicht aufgrund nicht hinreichenden Tatverdachts einfach so eingestellt worden.
Ein Glück, dass Herr Solmecke nur in den Medien auftritt und weniger als Anwalt (und erst recht nicht Montanablacks Anwalt war), sonst wäre das Verfahren möglicherweise anders ausgegangen.

Zu dem von Dir zitierten § 4 des Glücksspielstaatsvertrags gibt es nur zu sagen, dass Europarecht höherrangig ist als nationales Recht und nationales Recht wie der Glücksspielstaatsvertrag dann keine Anwendung findet, wenn das nationale Recht gegen Europarecht verstößt.

Schau doch mal in den von Prof. Liesching erwähnten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof 8 B 2744/16 aus 2017 rein, um diesen Aspekt besser zu verstehen:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7880443

"Die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisende Veranstaltung von Sportwetten durch die Antragstellerin ist als wirtschaftliche Betätigung von deren Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - gedeckt.

Die Ausübung dieser Grundfreiheit durch die Antragstellerin ist derzeit nicht beschränkt. Die im kodifizierten mitgliedstaatlichen Recht vorgesehenen Beschränkungen - das grundsätzlich geltende Sportwettenmonopol wie auch das für eine Experimentierphase geschaffene und vom Hessischen Ministerium des Innern und Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren - sind unionsrechtswidrig. Die vom Land Hessen ab Ende August 2016 eröffnete Möglichkeit, Duldungen im Bereich Sportwetten zu erlangen, genügt den unionsrechtlichen Anforderungen an ein für einen Übergangszeitraum geltendes vorläufiges Zulassungsverfahren nicht, welches möglicherweise eine weitere Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts des § 4 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV 2012), in Hessen in Kraft getreten aufgrund des Hessischen Glücksspielgesetzes (HGlüG) vom 28. Juni 2012 (GVBl. I S. 95), rechtfertigen könnte.

Die grenzüberschreitende Veranstaltung von (Sport-) Wetten durch die Antragstellerin ist eine von deren Dienstleistungsfreiheit erfasste wirtschaftliche Betätigung. Auch unterschiedslos für EU-Ausländer und Staatsangehörige des Mitgliedstaates geltende und damit nicht diskriminierende Beschränkungen dieser Grundfreiheit - wie sie ein (mitglied-) staatliches Glücksspielmonopol oder ein Erlaubnisvorbehalt darstellen - bedürfen der Rechtfertigung. Den anerkannten (ungeschriebenen) Rechtfertigungsgrund der zwingenden Gründe des Allgemeinwohls können im Bereich des mitgliedstaatlichen Glücksspielrechts vornehmlich mitgliedstaatliche Regelungen erfüllen, die auf Suchtprävention und/oder Kriminalprävention abzielen. Eine unionsrechtlich gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch entsprechende mitgliedstaatliche Regelungen setzt - im Rahmen der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Schranken-Schranke - die Eignung der getroffenen Regelungen zur jeweiligen Zweckerreichung voraus. Dies erfordert, dass der Mitgliedstaat die von ihm mit der Glücksspielregulierung jeweils angestrebten Ziele sowohl im Hinblick auf den geschaffenen rechtlichen Rahmen (Normebene) als auch tatsächlich (faktischer Normvollzug) in kohärenter Weise zu erreichen sucht. Die danach von einem Mitgliedstaat geforderte konzeptionell und in der Durchführung stimmige Zielverfolgung, insbesondere die Vermeidung von Widersprüchen bei Normsetzung und -vollzug, betrifft sowohl den einzelnen Glücksspielsektor (Binnenkohärenz) als auch die Gesamtheit der Glücksspielsektoren (Gesamtkohärenz). Unterschiede in der Glücksspielregulierung in einem Mitgliedstaat, die sich aus dessen bundesstaatlicher Struktur ergeben, sind im Hinblick auf das Bekenntnis der europäischen Union zur Achtung der jeweiligen nationalen Identität der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Europäische Union) hinzunehmen, solange sie nicht die Gesamtkohärenz im Mitgliedstaat konterkarieren (vgl. zum Kohärenzgebot: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, Einführung Rdnr. 44 ff.; Hilf/Umbach, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, Unionsrechtliche Aspekte, S. 946 ff. [Rdnr. 41 ff.]; Streinz, ZfWG 2013, 305 ff.). Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für ein Erlaubnissystem, so sind als weitere Schranken-Schranken die Gebote der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit rechtlich wie tatsächlich zu wahren.

1. Hieran gemessen stellt zunächst das auf der Grundlage der §§ 1, 9 Abs. 2 Satz 2 HGlüG, § 10a i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV 2012 vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragstellerin dar. Denn in seiner konkreten Ausgestaltung verletzt dieses Konzessionsvergabeverfahren das auch unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot. Die unzutreffende Angabe des für die Vergabe der Konzessionen maßgeblichen Auswahlkriteriums in der Ausschreibung sowie die mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags nicht in Einklang stehende Gewichtung von Auswahlkriterien belegen, dass nicht alle Bedingungen und Modalitäten des Konzessionsvergabeverfahrens so klar, genau und eindeutig formuliert sind, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genaue Bedeutung dieser Information verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2015 - 8 B 1028/15 - NVwZ 2016, 171; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 2017 - 4 A 3244/06 - ZfWG 2017, 184). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16.10.2015 Bezug genommen.

2. Das staatliche Sportwettenmonopol nach §§ 1, 6 HGlüG, § 10 Abs. 1, 2 und 6 GlüStV 2012, das unter anderem infolge des Verstoßes des Konzessionsvergabeverfahrens gegen das (unionsrechtliche) Transparenzgebot und der Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Konzessionsvergabeverfahren jedenfalls faktisch fortbesteht, beschränkt die Dienstleistungsfreiheit der Antragstellerin gleichfalls nicht in unionsrechtskonformer Weise. Denn jedenfalls im Hinblick auf den tatsächlichen Normvollzug fehlt es (weiterhin) an einer kohärenten Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Suchtprävention.

Das Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen und den Spieltrieb von Verbrauchern in kontrollierte legale Bereiche zu lenken, wird nur dann in kohärenter Weise verfolgt, wenn der Monopolträger durchgängig darauf verzichtet, die Wettbereitschaft zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 = juris Rdnr. 46). Die Werbung der Monopolträger muss deshalb maßvoll sein und eine Marktbeeinflussung darstellen, die die Verbraucher zu den genehmigten Spieltätigkeiten lenkt. Denn es geht allein darum, Kunden aus der Illegalität in die Legalität zu locken, nicht hingegen sie zum Glücksspiel zu verlocken. Das bedeutet, dass die Werbung nicht zum Wetten auffordern, anreizen oder ermuntern darf, sondern sich auf die Information und Aufklärung über Art und Weise legaler Wettmöglichkeiten zu beschränken hat. Dem widersprechen Werbemaßnahmen, die von einem noch nicht zum Wetten entschlossenen durchschnittlichen Empfänger der Botschaft als Motivation zum Wetten zu verstehen sind. Insbesondere darf die Anziehungskraft des Wettspiels nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht werden, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 "Stoß u. a." - C-316/07 u.a.- Slg 2010, I-8069, Rdnr. 103; vom 30. Juni 2011 "Zeturf Ltd./Premierministre" - C-212/08 - Slg 2011, I-5633, Rdnr. 71; vom 15. September 2011 "Dickinger" - C-347/09 - Slg 2011, I-8185, Rdnr. 68f). Ausgeschlossen sind damit auch stimulierende Verknüpfungen informativer Hinweise mit der Ankündigung von Sonderausschüttungen oder anderen höheren oder zusätzlichen Gewinnchancen. Auch eine Aufmachung, die etwa durch befristete Angebote Entscheidungsdruck auslösen kann, ist nicht erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 = juris Rdnr. 34ff.).

Unzulässig ist ferner jede Form der Image- oder Sympathiewerbung, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Wetten selbst weckt. Der Monopolträger darf die Teilnahme an Wetten nicht als sozialadäquate Unterhaltung darstellen und dem Glücksspiel auch kein positives Image verleihen, indem er - über eine sachliche Information im Sinne einer Rechenschaftslegung ohne Bezug zu konkreten Spielmöglichkeiten hinausgehend - auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist und so das Wetten zum "Spenden durch Spielen" aufwertet. Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine erfreuliche oder nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen "restriktiven" Politik sein. Denn Hinweise auf die gemeinnützige Verwendung von Erlösen aus den Wettveranstaltungen werten das Wetten zum Sponsoring gemeinnütziger Tätigkeiten auf und stellen damit die Entscheidung für eine Teilnahme als positiv zu beurteilende Handlung dar. Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden, weil sie die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt lassen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 = juris Rdnr. 52f., 77).

Diesen Anforderungen wird die Werbepraxis der Länder als Monopolträger (weiterhin) nicht gerecht.

Unionsrechtlich ist dabei nicht allein entscheidend, ob in Hessen (systematisch) unzulässig geworben wird. Vielmehr ist die Bundesrepublik als Mitgliedstaat und damit die Werbung auch der Monopolträger in den anderen Bundesländern in den Blick zu nehmen. Denn die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb eines Mitgliedstaats entbindet diesen nicht davon, seiner Verpflichtung zur Gewährleistung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nachzukommen und bei Beschränkungen dem Gebot der Kohärenz Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, juris Rdnr. 69, 71; für die bundesweite Betrachtung bei der Werbung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 B 31.08 - juris, Rdnr. 11).

Dies ist auch wegen der von den staatlichen Landeslotterieunternehmen verfolgten sogenannten Dachmarkenstrategie geboten, die die Vermarktung der Dachmarke Lotto in den Mittelpunkt der Werbeaktivitäten stellt und mit der Verwendung dieser Dachmarke faktisch für alle vom Deutschen Lotto- und Totoblock vertriebenen Produkte wirbt. Es handelt sich um ein koordiniertes und planmäßiges Vorgehen für den Vertrieb der Angebote.

Die Werbeaktivitäten der unter der Dachmarke "Lotto" zusammen agierenden staatlichen Glücksspielanbieter beschränken sich nicht auf die Information und Aufklärung, um Spiellust wirksam in rechtmäßige Bahnen zu lenken, sondern sind darauf gerichtet, auch bis dahin Unentschlossene zum Spiel anzuregen. Es liegen insoweit auch nicht nur vereinzelte Vollzugsmängel vor, sondern es besteht ein strukturelles Umsetzungsdefizit."

Und ja, ich bin eindeutig auf Daniels Seite, und natürlich geht es dem Staat mit seiner derzeitigen Regulierung nur darum, seine Einnahmen zu sichern. Warum sonst verstoßen die staatlichen Lotterien so massiv gegen die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auferlegten Werberestriktionen?

Und übrigens zahlen sämtliche Online-Casinos aus der Europäischen Union in Deutschland Steuern, und zwar nicht wenig. Diese Abgaben nimmt der deutsche Staat natürlich gerne entgegen. Was für eine unfassbare Doppelmoral!

@Daniel:
Du hast meiner Auffassung nach in Deinem gestrigen Beitrag dem Threadstarter ein perfektes Vorgehen für einen solchen Fall aufgezeigt. Cheers.
Anonym
Bzgl. Leopay, Bunq,...etc:
Was machts denn eigentlich für nen Unterschied, ob ich jetzt 1-3 Mal vom Bankkonto auf irgendein anderes ausländisches Konto Geld überweise oder einfach auf ein Skrill Konto überweise?

In beiden Fällen wird sich die Bank doch ihren Teil denken und in beiden Fällen kann ich das Geld via Prepaid Kreditkarte am Automaten abheben, ohne dass irgendwer was mitbekommt?^^
Marqes
Experte
Richtig Tobi.
Diese ganzen ausländischen Bankkonten gut und schön.
Aber der Knackpunkt ist doch wie bekomme ich wengistens das erste mal Geld auf dieses Konto.
Das wird nur gehen mit einer Banküberweisung.

Und schon ist es wieder irgendwie vermerkt.
Zumal man ja auf das Namentlich gleiche andere Konto überweist.
Ins Ausland.
Schwubs wissen sie wieder mehr als wir wollen, sie sollen.
sonne10
Stamm-User
roro28 schrieb am 04.04.2019 um 13:24 Uhr: @Ichbins2018:

Der Rechtsanwalt Solmecke hat seine Meinung kundgetan und die war offensichtlich falsch, sonst wäre das Verfahren wegen Geldwäsche gegen Montanablack nicht aufgrund nicht hinreichenden Tatverdachts einfach so eingestellt worden.
Ein Glück, dass Herr Solmecke nur in den Medien auftritt und weniger als Anwalt (und erst recht nicht Montanablacks Anwalt war), sonst wäre das Verfahren möglicherweise anders ausgegangen. 

Zu dem von Dir zitierten § 4 des Glücksspielstaatsvertrags gibt es nur zu sagen, dass Europarecht höherrangig ist als nationales Recht und nationales Recht wie der Glücksspielstaatsvertrag dann keine Anwendung findet, wenn das nationale Recht gegen Europarecht verstößt.

Schau doch mal in den von Prof. Liesching erwähnten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof 8 B 2744/16 aus 2017 rein, um diesen Aspekt besser zu verstehen:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7880443

"Die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisende Veranstaltung von Sportwetten durch die Antragstellerin ist als wirtschaftliche Betätigung von deren Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - gedeckt.

Die Ausübung dieser Grundfreiheit durch die Antragstellerin ist derzeit nicht beschränkt. Die im kodifizierten mitgliedstaatlichen Recht vorgesehenen Beschränkungen - das grundsätzlich geltende Sportwettenmonopol wie auch das für eine Experimentierphase geschaffene und vom Hessischen Ministerium des Innern und Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren - sind unionsrechtswidrig. Die vom Land Hessen ab Ende August 2016 eröffnete Möglichkeit, Duldungen im Bereich Sportwetten zu erlangen, genügt den unionsrechtlichen Anforderungen an ein für einen Übergangszeitraum geltendes vorläufiges Zulassungsverfahren nicht, welches möglicherweise eine weitere Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts des § 4 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV 2012), in Hessen in Kraft getreten aufgrund des Hessischen Glücksspielgesetzes (HGlüG) vom 28. Juni 2012 (GVBl. I S. 95), rechtfertigen könnte.

Die grenzüberschreitende Veranstaltung von (Sport-) Wetten durch die Antragstellerin ist eine von deren Dienstleistungsfreiheit erfasste wirtschaftliche Betätigung. Auch unterschiedslos für EU-Ausländer und Staatsangehörige des Mitgliedstaates geltende und damit nicht diskriminierende Beschränkungen dieser Grundfreiheit - wie sie ein (mitglied-) staatliches Glücksspielmonopol oder ein Erlaubnisvorbehalt darstellen - bedürfen der Rechtfertigung. Den anerkannten (ungeschriebenen) Rechtfertigungsgrund der zwingenden Gründe des Allgemeinwohls können im Bereich des mitgliedstaatlichen Glücksspielrechts vornehmlich mitgliedstaatliche Regelungen erfüllen, die auf Suchtprävention und/oder Kriminalprävention abzielen. Eine unionsrechtlich gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch entsprechende mitgliedstaatliche Regelungen setzt - im Rahmen der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Schranken-Schranke - die Eignung der getroffenen Regelungen zur jeweiligen Zweckerreichung voraus. Dies erfordert, dass der Mitgliedstaat die von ihm mit der Glücksspielregulierung jeweils angestrebten Ziele sowohl im Hinblick auf den geschaffenen rechtlichen Rahmen (Normebene) als auch tatsächlich (faktischer Normvollzug) in kohärenter Weise zu erreichen sucht. Die danach von einem Mitgliedstaat geforderte konzeptionell und in der Durchführung stimmige Zielverfolgung, insbesondere die Vermeidung von Widersprüchen bei Normsetzung und -vollzug, betrifft sowohl den einzelnen Glücksspielsektor (Binnenkohärenz) als auch die Gesamtheit der Glücksspielsektoren (Gesamtkohärenz). Unterschiede in der Glücksspielregulierung in einem Mitgliedstaat, die sich aus dessen bundesstaatlicher Struktur ergeben, sind im Hinblick auf das Bekenntnis der europäischen Union zur Achtung der jeweiligen nationalen Identität der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Europäische Union) hinzunehmen, solange sie nicht die Gesamtkohärenz im Mitgliedstaat konterkarieren (vgl. zum Kohärenzgebot: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, Einführung Rdnr. 44 ff.; Hilf/Umbach, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, Unionsrechtliche Aspekte, S. 946 ff. [Rdnr. 41 ff.]; Streinz, ZfWG 2013, 305 ff.). Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für ein Erlaubnissystem, so sind als weitere Schranken-Schranken die Gebote der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit rechtlich wie tatsächlich zu wahren.

1. Hieran gemessen stellt zunächst das auf der Grundlage der §§ 1, 9 Abs. 2 Satz 2 HGlüG, § 10a i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV 2012 vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragstellerin dar. Denn in seiner konkreten Ausgestaltung verletzt dieses Konzessionsvergabeverfahren das auch unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot. Die unzutreffende Angabe des für die Vergabe der Konzessionen maßgeblichen Auswahlkriteriums in der Ausschreibung sowie die mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags nicht in Einklang stehende Gewichtung von Auswahlkriterien belegen, dass nicht alle Bedingungen und Modalitäten des Konzessionsvergabeverfahrens so klar, genau und eindeutig formuliert sind, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genaue Bedeutung dieser Information verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2015 - 8 B 1028/15 - NVwZ 2016, 171; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 2017 - 4 A 3244/06 - ZfWG 2017, 184). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16.10.2015 Bezug genommen.

2. Das staatliche Sportwettenmonopol nach §§ 1, 6 HGlüG, § 10 Abs. 1, 2 und 6 GlüStV 2012, das unter anderem infolge des Verstoßes des Konzessionsvergabeverfahrens gegen das (unionsrechtliche) Transparenzgebot und der Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Konzessionsvergabeverfahren jedenfalls faktisch fortbesteht, beschränkt die Dienstleistungsfreiheit der Antragstellerin gleichfalls nicht in unionsrechtskonformer Weise. Denn jedenfalls im Hinblick auf den tatsächlichen Normvollzug fehlt es (weiterhin) an einer kohärenten Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Suchtprävention.

Das Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen und den Spieltrieb von Verbrauchern in kontrollierte legale Bereiche zu lenken, wird nur dann in kohärenter Weise verfolgt, wenn der Monopolträger durchgängig darauf verzichtet, die Wettbereitschaft zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 = juris Rdnr. 46). Die Werbung der Monopolträger muss deshalb maßvoll sein und eine Marktbeeinflussung darstellen, die die Verbraucher zu den genehmigten Spieltätigkeiten lenkt. Denn es geht allein darum, Kunden aus der Illegalität in die Legalität zu locken, nicht hingegen sie zum Glücksspiel zu verlocken. Das bedeutet, dass die Werbung nicht zum Wetten auffordern, anreizen oder ermuntern darf, sondern sich auf die Information und Aufklärung über Art und Weise legaler Wettmöglichkeiten zu beschränken hat. Dem widersprechen Werbemaßnahmen, die von einem noch nicht zum Wetten entschlossenen durchschnittlichen Empfänger der Botschaft als Motivation zum Wetten zu verstehen sind. Insbesondere darf die Anziehungskraft des Wettspiels nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht werden, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 "Stoß u. a." - C-316/07 u.a.- Slg 2010, I-8069, Rdnr. 103; vom 30. Juni 2011 "Zeturf Ltd./Premierministre" - C-212/08 - Slg 2011, I-5633, Rdnr. 71; vom 15. September 2011 "Dickinger" - C-347/09 - Slg 2011, I-8185, Rdnr. 68f). Ausgeschlossen sind damit auch stimulierende Verknüpfungen informativer Hinweise mit der Ankündigung von Sonderausschüttungen oder anderen höheren oder zusätzlichen Gewinnchancen. Auch eine Aufmachung, die etwa durch befristete Angebote Entscheidungsdruck auslösen kann, ist nicht erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 = juris Rdnr. 34ff.).

Unzulässig ist ferner jede Form der Image- oder Sympathiewerbung, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Wetten selbst weckt. Der Monopolträger darf die Teilnahme an Wetten nicht als sozialadäquate Unterhaltung darstellen und dem Glücksspiel auch kein positives Image verleihen, indem er - über eine sachliche Information im Sinne einer Rechenschaftslegung ohne Bezug zu konkreten Spielmöglichkeiten hinausgehend - auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist und so das Wetten zum "Spenden durch Spielen" aufwertet. Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine erfreuliche oder nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen "restriktiven" Politik sein. Denn Hinweise auf die gemeinnützige Verwendung von Erlösen aus den Wettveranstaltungen werten das Wetten zum Sponsoring gemeinnütziger Tätigkeiten auf und stellen damit die Entscheidung für eine Teilnahme als positiv zu beurteilende Handlung dar. Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden, weil sie die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt lassen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 = juris Rdnr. 52f., 77).

Diesen Anforderungen wird die Werbepraxis der Länder als Monopolträger (weiterhin) nicht gerecht.

Unionsrechtlich ist dabei nicht allein entscheidend, ob in Hessen (systematisch) unzulässig geworben wird. Vielmehr ist die Bundesrepublik als Mitgliedstaat und damit die Werbung auch der Monopolträger in den anderen Bundesländern in den Blick zu nehmen. Denn die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb eines Mitgliedstaats entbindet diesen nicht davon, seiner Verpflichtung zur Gewährleistung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nachzukommen und bei Beschränkungen dem Gebot der Kohärenz Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, juris Rdnr. 69, 71; für die bundesweite Betrachtung bei der Werbung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 B 31.08 - juris, Rdnr. 11).

Dies ist auch wegen der von den staatlichen Landeslotterieunternehmen verfolgten sogenannten Dachmarkenstrategie geboten, die die Vermarktung der Dachmarke Lotto in den Mittelpunkt der Werbeaktivitäten stellt und mit der Verwendung dieser Dachmarke faktisch für alle vom Deutschen Lotto- und Totoblock vertriebenen Produkte wirbt. Es handelt sich um ein koordiniertes und planmäßiges Vorgehen für den Vertrieb der Angebote.

Die Werbeaktivitäten der unter der Dachmarke "Lotto" zusammen agierenden staatlichen Glücksspielanbieter beschränken sich nicht auf die Information und Aufklärung, um Spiellust wirksam in rechtmäßige Bahnen zu lenken, sondern sind darauf gerichtet, auch bis dahin Unentschlossene zum Spiel anzuregen. Es liegen insoweit auch nicht nur vereinzelte Vollzugsmängel vor, sondern es besteht ein strukturelles Umsetzungsdefizit."

Und ja, ich bin eindeutig auf Daniels Seite, und natürlich geht es dem Staat mit seiner derzeitigen Regulierung nur darum, seine Einnahmen zu sichern. Warum sonst verstoßen die staatlichen Lotterien so massiv gegen die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auferlegten Werberestriktionen?

Und übrigens zahlen sämtliche Online-Casinos aus der Europäischen Union in Deutschland Steuern, und zwar nicht wenig. Diese Abgaben nimmt der deutsche Staat natürlich gerne entgegen.  Was für eine unfassbare Doppelmoral!

@Daniel:
Du hast meiner Auffassung nach in Deinem gestrigen Beitrag dem Threadstarter ein perfektes Vorgehen für einen solchen Fall aufgezeigt. Cheers.

gibs das auch in KURZFORM BITTE  🕵️‍♂️👹😜

Aktuelle Themen01.05.2024 um 19:17 Uhr

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