In Hamburg gilt inzwischen ein Mindestabstand von 500 Metern zwischen den Spielhallen. Bei Streitigkeiten um neue Glücksspielerlaubnisse wurden teilweise Spielotheken bevorzugt, die bereits länger im Geschäft sind. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat jetzt solche Entscheidungen für rechtswidrig erklärt.

Die Inhaberin einer Spielhalle hatte gegen die Bescheide der Behörde, die den Weiterbetrieb der Spielothek untersagt, im Eilverfahren geklagt. Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg hat dem Antrag der Spielhallenbetreiberin am 08.01.2018 stattgegeben. Sie darf vorerst die Spielhalle über den 01.01.2018 weiterbetreiben, bis eine rechtskonforme Lösung gefunden wurde.

Worum geht es bei dem Rechtsstreit genau?

Der Mindestabstand zwischen Spielhallen sollte einen positiven Effekt auf Spieler- und Jugendschutz haben. Die Entscheidungen, welche Spielothek nun schließen muss und welche weiterhin betrieben werden darf, fallen oft schwer. Im Hamburger Spielhallengesetz (HmbSpielhG) wurden dabei im Paragraf 9 einige Vorgaben gemacht:

Wird der Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 zwischen bestehenden Unternehmen nach § 1 Absatz 2 nicht eingehalten, hat die länger bestehende Spielhalle Vorrang, ansonsten ist die Gewerbeanmeldung maßgeblich.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat diesen Paragrafen nun für ungültig erklärt und als „offenkundig rechtswidrig“ dargestellt. Ein erneuter Dämpfer für die Umsetzung des aktuellen Glücksspielstaatsvertrages.

Zur Begründung des Urteils

Begründet wird das Urteil mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Durch die Auswahl der ältesten Spielhalle im Umkreis von 500 Metern für den Weiterbetrieb, die die Antragstellerin nicht hat, seien ihre Grundrechte beschnitten. Wenn der Betrieb lediglich wegen des einen Grundes eingestellt werden muss, sei es nicht mit den Grundrechten vereinbar.

Laut Auffassung der Richter kann es auch nicht sinnvoll sein, wenn man den Spielhallenbetrieb mit Verweis auf die Sozialschädlichkeit einstellt und den Standort, der am längsten für ein sozialschädliches Verhalten verantwortlich ist, dafür vom Gesetz her belohnt.

Laut Ansicht des Verwaltungsgerichts habe das Bundesverfassungsgericht bereits erkannt, dass es bei den Spielhallenbetreibern an Auswahlkriterien fehle, um ihnen schutzwürdiges Vertrauen für den Weiterbetrieb ihres Unternehmens zuzubilligen. Vor diesem Hintergrund könnte man nicht schlüssig begründen, warum der längere Betrieb einen Zuwachs an Vertrauen bieten sollte.

Des Weiteren hat man das Motiv für diese Art der Gesetzgebung infrage gestellt. Man meint, dass dahinter der Schutz familiengeführter einzelkaufmännischer Spielhallenbetriebe stehe. Die Richter sahen diesen Umstand für eine Anerkennung eines besonderen Vertrauensschutzes nicht. Laut ihrer Ansicht handelt es sich lediglich um Fiktion, da familiengeführte Spielhallenbetriebe nicht der Normalfall wären, sondern lediglich eine Ausnahmeerscheinung.

Man ging in der Begründung sogar so weit zu sagen, dass die Auswahl nach § 9 Abs. 4 HmbSpielhG nichts anderes als ein Losverfahren sei, da die Entscheidung letztlich vom Zufall bestimmt werde. Hier handele es sich um den Zufall der örtlichen Lage und das stellt kein geeignetes Kriterium zur Wahl des Weiterbetriebs dar.

Ist die Spielhallenschließung jetzt abgewandt?

Laut dem Gesetz muss eine der beiden Spielotheken auf jeden Fall schließen. An dieser Stelle ist lediglich die Frage, welche von beiden. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss bei solchen Entscheidungen die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazitäten untersucht werden. Laut Verfassungsrecht muss für die Schließung eine sachlich begründete Auswahlentscheidung zunächst gefällt werden, was hier nicht der Fall war, da man nur anhand der Betriebsjahre entschieden hat.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass Teile eines deutschen Spielhallengesetzes wieder einmal für rechtswidrig erklärt wurden, was wiederum auf den Gesetzgeber zurückfällt. Theoretisch ist eine Revision des Urteils durch das Oberverwaltungsgericht möglich, man bewertet aber die Argumente des Verwaltungsgerichtes so überzeugend, dass man sich derzeit nicht vorstellen kann, dass die zuständige Behörde in Widerspruch geht.

Auch hier muss das Auswahlverfahren wiederholt werden, aus Niedersachsen ist so etwas schon von einigen Fällen bekannt. Derzeit kann niemand sagen, wie viele Entscheidungen durch das Urteil beeinflusst werden, aber es zeigt sich einmal mehr, dass die Schließung von Spielhallen deutlich schwerer ist als zunächst gedacht.

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2 Kommentare zu: Hamburg: Spielhallenschließungen verzögern sich

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Danke für den interessanten Beitrag! Gruß
die sollen alle dicht machen, wenn man eh nichts gewinnen kann oder stundennlang darauf warten muss, wer geht da noch rein?

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