Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat das Indizierungsverfahren für die Coin Master App abgeschlossen. In der offiziellen Mitteilung heißt es, dass die Apps „Coin Master“, „Coin Trip“ und „Coin Kingdom“ das Glücksspiel nicht verharmlosen und daher nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen.

Jan Böhmermann hatte mit seinem Bericht die Coin Master App in Deutschland der breiten Öffentlichkeit vorgeführt. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hatte im Oktober 2019 ein Indizierungsverfahren gegen die Apps eingeleitet, um zu prüfen, ob sie das Glücksspiel verharmlosen.

Hauptbestandteil der Coin Master App ist ein Spielautomat, durch den man Coins oder Aktionen erhält, um im Spiel weiter voranzukommen. Der 3-Walzen-Slot gibt dabei immer einen Gewinn aus. Entweder sind es Coins, weitere Drehungen oder Angriffe. Ein Video, welches das Gameplay veranschaulicht, hatte ich bereits im letzten Jahr erstellt. Dort kann man auch den genauen Spielablauf begutachten. Letztlich gibt es aber auch hier In-App-Käufe, um weitere Drehungen an dem Slot zu kaufen und im Spiel schneller voranzukommen.

Für viele Experten steht fest, dass es sich bei der App um simuliertes Glücksspiel handelt, um neue Zielgruppen anzusprechen. Hinter der App steckt die israelische Firma Moon Active. Problematisch ist hier, dass der Geschäftsführer der 888 Holdings, Gigi Levy-Weiss und der Gründer der Sportwetten-Plattform bwin, Norbert Teufelberger, bei der Finanzierung der App involviert sind.

Trotz der Bedenken von einigen Suchtexperten sieht die Bundesprüfstelle keine Verharmlosung des Glücksspiels und keine Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz.

Coin Master ist simuliertes Glücksspiel

In der Pressemitteilung ist die Bundesprüfstelle der Meinung, dass die Spielanlage die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen gefährde. Die App könne zur exzessiven Nutzung und Schädigung finanzieller Interessen führen. Es handelt sich dabei aber um Interaktionsrisiken.

Die Indizierung soll aber Kinder und Jugendliche vor inhaltsbezogenen Konfrontationsrisiken schützen. Interaktionsrisiken sind bisher bei der Indizierung nicht vorgesehen. Die Bundesprüfstelle erkennt auch das simulierte Glücksspiel wie folgt an:

Investitionen in das virtuelle Dorf werden durch virtuelles Geld, sogenannte „Coins“ finanziert. Die benötigte Spielwährung wird durch verschiedene Formen des simulierten Glücksspiels, insbesondere das Spielen am Spielautomaten erworben. Auch der Einsatz von Echtgeld ist möglich. „Coin Trip“ und „Coin Kingdom“ folgen einem ähnlichen Spielprinzip.

Warum reicht es nicht für eine Indizierung?

Medien werden indiziert, wenn sie als sozial-ethisch desorientierend gelten. Das ist der Fall, wenn die Entwicklung von Kindern zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet wird. Medieninhalte, welche die Konsumbereitschaft für ein Konsummittel mit Suchtgefährdungspotenzial fördern, sollen von Minderjährigen ferngehalten werden.

Problem ist jedoch, dass das simulierte Glücksspiel mit simulierten Spielautomaten bisher kein Gegenstand der Untersuchungen der Bundesprüfstelle war. Wissenschaftlich sei die Wirkung von simuliertem Glücksspiel belegt, welche zu einer positiven Einstellung zum Glücksspiel führen könne. Außerdem sieht man die Desensibilisierung gegenüber Verlusten, der Förderung einer unrealistischen Gewinnerwartung sowie einen schnelleren Umstieg zum echten Glücksspiel. Man kommt daher zu dem Schluss:

Dies führt zu einer Verharmlosung von Glücksspiel und einer damit einhergehenden Förderung der Bereitschaft zum Konsum bei hierfür anfälligen Kindern und Jugendlichen.

Zur Indizierung reiche das aber laut Bundesprüfstelle nicht, da es einer grundsätzlichen Erweiterung der Spruchpraxis bedürfe. Die Tatbestände Verherrlichung beziehungsweise Verharmlosung von Glücksspiel sollten noch aufgenommen werden und durch die Rechtsprechung gefestigt werden.

Die Entscheidung: Coin Master kann nicht indiziert werden

Das 12-köpfige Gremium kam zu dem Schluss, dass die Apps „Coin Master“, „Coin Trip“ und „Coin Kingdom“ nicht indiziert werden können, da die medieninhaltliche Ausrichtung des Jugendschutzgesetzes sie nicht rechtfertigt. Man führt ebenfalls aus, dass die Visualisierung sich von echten Spielautomaten unterscheidet und das Gameplay durch andere Handlungen unterbrochen wird. Man kommt daher zu dem Schluss:

Von einem hierdurch getriggerten realweltlichen Verhalten kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Über eine mögliche unterhalb der Jugendgefährdungsschwelle liegende entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung war nicht zu entscheiden.

Fazit: Der Rubel rollt weiter bei Coin Master

Rund 10 Millionen Euro soll Coin Master in Deutschland alleine im Januar an Umsatz gemacht haben. Coin Master ist die erfolgreichste App in Deutschland und schlägt auch Klassiker wie Clash of Clans oder Pokémon Go.

Zwar ist die App mit dem Hinweis „Erst ab 18!” markiert, aber Promis wie Dieter Bohlen oder Influencer wie Bibi haben dafür gesorgt, dass auch Jugendliche das Game kennen und spielen. Die Bundesprüfstelle ist machtlos gegen solche Apps und so werden sie auch in Zukunft von Jugendlichen genutzt werden.

Am Ende müssen die Eltern kontrollieren, welche Spiele-Apps ihre Kinder herunterladen und nutzen. Allerdings wäre eine Indizierung für Schulen und Eltern eine Hilfe gewesen, um die Kinder und Jugendlichen vor den Gefahren des simulierten Glücksspiels zu schützen. Das wird aber erst der Fall sein, wenn die erforderlichen rechtlichen Absicherungen vorgenommen wurden.

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1 Kommentar zu: Indizierung von Coin Master App gescheitert – Kinder- und Jugendschutz kein Problem

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hat man früher nicht gegen seine feinde gekämpft.........irgendwie? und heute soll man die dörfer seiner freunde überfallen? was stimmt mit der welt nicht mehr?

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