Glücksspiele sind online - und in diesem Zusammenhang vor allem mit internetfähigen Mobilgeräten - immer und überall verfügbar. Analog dazu scheint sich die Werbung für entsprechende Angebote weiter und weiter auszubreiten. Dabei sind längst nicht mehr nur Online Casinos und Sportwettenseiten an sich in der Kritik. Auch die Promotionen werden zunehmend hinterfragt. Nun hat die GGL in diesem Kontext eine Studie ausgeschrieben, die klären soll, ob die aktuellen Bestimmungen für Glücksspiel-Werbemaßnahmen ihren Zweck erfüllen.

Sobald wir heute den Fernseher einschalten, im Internet surfen oder auch nur durch die Fußgängerzone schlendern: Es dauert gemeinhin nicht lange, bis wir mit Glücksspielwerbung konfrontiert werden. Ganz zu schweigen vom Besuch größerer Sportveranstaltungen, wie etwa Fußballspielen der Bundesliga. Diese Werbeflut wird schon längere Zeit kritisch gesehen. Sowohl die Politik als auch viele Spieler halten die massive Ausbreitung und gewisse Taktiken für bedenklich.

In unseren News ist die Debatte ebenfalls regelmäßig präsent. Wir berichteten unter anderem über die Einschränkung von Glücksspielwerbung im Internet und einen möglichen Ausschluss von Sportwettenpromotionen von der Fußball-EM 2024.

Der Titel der Studie der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL), die sich auf diese Thematik bezieht, lautet „Glücksspielwerbung im Fernsehen und im Internet im Spannungsfeld von Kanalisierung und Suchtprävention“. Man möchte im Zuge der Untersuchung vor allem die folgende Frage klären: Sind die Werbebestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) von 2021 geeignet, um die Empfänger von Glücksspielpromotionen jeglicher Art ausreichend zu schützen?

§ 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 wird hinterfragt

Die Regularien zur Werbung für bzw. von Online Casinos, Sportwettenanbietern und anderen Glücksspielbetrieben sind im § 5 des Glücksspielstaatsvertrags gefasst. Man möchte durch die Studie herausstellen, „inwiefern die Bestimmungen des § 5 GlüStV 2021 geeignet oder verbesserungsfähig sind, Spielende und zum Spiel Entschlossene auf das beworbene legale Glücksspielangebot zu lenken, ohne eine (besondere oder kritische) Anreizwirkung auf bisher nicht an Glücksspielen interessierte und/oder vulnerable Personen zu entfalten“: So ist es in der entsprechenden Mitteilung der Behörde zu lesen.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das so viel wie: Die GGL hinterfragt die Bestimmungen des betreffenden Paragrafen und lotet mögliche Optimierungsbedarfe aus. Potenzielle Spieler dürfen zwar auf legale Glücksspiele aufmerksam gemacht werden. Dabei sollen werbende Unternehmen aber ein gewisses Maß halten und nicht zu offensiv Anreize zum Zocken schaffen.

Im Fokus steht sowohl die Wirkung von mehr oder weniger klassischer Werbung auf TV-Sendern, Websites oder Social-Media-Plattformen als auch die von Sponsoring-Aktivitäten. Sonderwerbemaßnahmen, etwa die Gewährung von Boni oder anderen Rabatten, Bevorzugungen etc., sind ebenfalls eingeschlossen.

Man wolle insbesondere die Einflüsse auf sogenannte vulnerable Personen prüfen. Hierbei handelt es sich in diesem Zusammenhang vor allem um Menschen, die Werbung gemeinhin weniger oder gar nicht hinterfragen, sprich im Wesentlichen Kinder und Jugendliche.

Das Vergabeverfahren läuft noch bis zum 14. September 2023

Die Ausschreibung und die Evaluierung der Vergabe begann laut GGL am 10. August 2023. Das Ende dieser ersten Phase ist auf den 14. September datiert. Über die Plattform für Ausschreibungen und Aufträge evergabe.de können interessierte und fähige Institutionen ihre Angebote einreichen.

Die zentralen Werbestimmungen des § 5 GlüStV 2021 auf einen Blick

Was steht eigentlich im § 5 GlüStV 2021? Der Abschnitt des Gesetzes ist tatsächlich nicht besonders lang. Zunächst wird festgehalten, dass Unternehmen, die eine in Deutschland gültige Glücksspiellizenz haben, durchaus für ihre Angebote werben dürfen. Auch das Sponsoring von Sportvereinen bzw. -Events oder anderen Veranstaltungen wie Festivals wird erlaubt.

Es folgen daraufhin diverse Beschränkungen. Diese Werbevorgaben sind dabei elementar:

  • „Die Werbung darf nicht übermäßig sein.“
  • „So weit möglich sind Minderjährige, als Empfänger von Werbung auszunehmen.“
  • „Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten.“
  • „In der Werbung dürfen die Ergebnisse von Glücksspielen nicht als durch den Spieler beeinflussbar und Glücksspiele nicht als Lösung für finanzielle Probleme dargestellt werden.“
  • „Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen.“
  • „Unmittelbar vor oder während der Liveübertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht zulässig.“
  • „Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und Funktionären ist unzulässig.“
  • „In Sportstätten ist Werbung für Glücksspiele nur in Form der Dachmarkenwerbung auf Trikots und Banden sowie ähnlichen Werbemitteln erlaubt.“
  • „Persönlich adressierte Werbung für Glücksspiele an gesperrte Spieler ist unzulässig.“
  • „Live-Zwischenstände von Sportereignissen dürfen nicht mit der Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis verbunden werden.“
  • „Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele sind verboten.“

Fazit

Die Bestimmungen und Einschränkungen für Glücksspielwerbung im GlüStV von 2021 sind in der Tat an vielen Stellen schwammig. Deshalb gibt es täglich diverse Werbevorkommnisse im Zusammenhang mit Glücksspielen, die (aus Laiensicht) nicht mit dem Gesetz in Einklang zu sein scheinen.

Denken wir nur an die Einblendungen der Logos von Glücksspielanbietern vor Sendungen des Nachmittagsprogramms, entsprechende Clips im Vorfeld wichtiger Fußballspiele oder an die Bandenwerbung in Stadien, die im Fernsehen mit übertragen wird.

Wie die Studie die Wirksamkeit der Regeln letztlich einstuft, ist natürlich noch nicht abzusehen. Alleine die Tatsache, dass eine solche Erhebung angestoßen wird, lässt jedoch durchblicken, dass die Behörde den ein oder anderen Absatz zumindest nicht so ganz gutheißt.

Quelle des Bildes: https://pixabay.com/de/photos/mann-schreiben-laptop-rechner-2562325/

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2 Kommentare zu: GGL schreibt Studie zur Glücksspielwerbung aus

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Bestes Beispiel für übermäßige, eigentlich schon an Folter grenzende Werbung: TV- Übertragung "Darts" bei Sport 1 ! S
Wenn die jetzt erst am ausschreiben sind dann dauert es noch gefühlte Ewigkeiten bis sich eventuell mal was verändert.

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