Am 26. Oktober 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Urteil gefällt, was eine Unterlassungsverfügung für das Glücksspielangebot von einem Anbieter mit EU-Lizenz bestätigte. Zwar findet das Gericht dafür klare Worte, aber operiert auf einer sehr dünnen Basis, die von vielen Experten als nicht konform mit dem EU-Recht angesehen wird.

Zwei Online Glücksspielanbieter mit EU-Lizenzen haben eine Untersagungsverfügung vom Bundesland Baden-Württemberg für Online Sportwetten und Casinos bekommen. Sie verfügten über keine Glücksspiellizenz nach dem deutschen Glücksspielgesetz und haben sich auch nicht im Pilotprojekt darum beworben. Die Anbieter haben gegen die Verfügungen geklagt, dabei in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht in Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim sogar die Untersagungsverfügungen abwenden können. Zur endgültigen Klärung wurde aber noch einmal vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt.

In einer Pressemeldung wurde das Urteil vom 26. Oktober 2017 veröffentlicht, das ein Verbot von Casino-, Rubbellos- und Poker-Spielen im Internet mit dem Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar hält. Zwar seien laut BVerwG Sportwetten und Lotterien im Internet erlaubt, aber auch hier brauche man die erforderliche Konzession. Die beiden Kläger hätten diese nicht, also sei die Unterlassungsverfügung rechtens. Bis März 2017 wurde gespannt auf ein Urteil gewartet, wobei andere Anbieter weiter den Markt bedienten, ohne irgendwelche Probleme zu haben.

Die Begründung ist jetzt herausgekommen und weist einige juristische Schwierigkeiten auf, die dazu führen werden, dass sich an dem derzeitigen Markt nichts ändern wird. Online Glücksspiel ist nicht illegal, sondern eher eine juristische Grauzone.

Zur Begründung des Urteils

Das BVerwG hat die für den Fall und das Verfahren relevanten gesetzlichen Bestimmungen als konform mit dem EU-Recht angegeben. Das Konzessionsverfahren zur Vergabe von Glücksspiellizenzen möchte man nicht näher untersuchen. Es komme darauf nicht an, da die beiden Anbieter sowieso nicht daran teilgenommen haben.

Die Untersagung von Online Casino Spielen sieht das Gericht als rechtmäßig gegenüber der Verfassung und dem EU-Recht an. Durch die Zulassung von Lotterie-, Pferderennwett- und Sportwettangeboten wird das Verbot von Online Casinos nicht infrage gestellt. Für Lotto und Pferdewetten sind die Spielsuchtgefahren nicht dermaßen gegeben. Bei den Sportwetten handelt es sich zudem um ein Experiment, was auf einen bestimmten Zeitraum angesetzt war. Im Bereich der Online Casinos seien die Gefahren durch Spielsucht und Geldwäsche größer, solche Studien hätten dem Gesetzgeber zumindest vorgelegen.

In den Vorinstanzen wurden teilweise Beanstandungen in Bezug auf die Bestimmtheit der Untersagungsverfügung und des Ermessens bei der Ausstellung gemacht, diese wurden vom BVerwG ausgeräumt beziehungsweise verworfen. Die Annahme, dass es aufgrund des bundesweiten Vollzugsdefizits eines Konzeptes zur Steuerung des Verbotes bedürfe, teilte es nicht.

Einwände gegen das Urteil

Die meisten Experten sehen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keinen dauerhaften Bestand haben wird. Unter anderem sieht sich das Urteil schwerwiegenden, unionsrechtlichen und prozessualen Einwänden ausgesetzt, die ich im Folgenden kurz umreißen möchte.

Prozessuale Merkwürdigkeiten

Das BVerwG erkennt, dass die Wirksamkeit eines Verbotes von Online Glücksspiel von der Besonderheit des Internets abhängt. Im Bereich Spielsucht und Geldwäsche sieht man die größten Gefahren. In der Begründung ist lediglich zu lesen:

Dass sich an diesem Befund zwischenzeitlich etwas geändert hätte, ist weder berufungsgerichtlich festgestellt noch vorgetragen oder im Hinblick auf die weiterhin bestehenden Besonderheiten des Internets sonst ersichtlich. Gerade in Anbetracht der spezifischen Gefahren, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, haben die Länder das Internetverbot grundsätzlich beibehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte über den Punkt in einer Revisionsverhandlung gar nicht urteilen sollen, da die Untersagungsverfügung schon aus anderen Gründen rechtswidrig eingestuft wurde. Wenn also die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von der Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet abgehangen hätte, aber keine Beurteilung dem Gericht vorlag, hätte es an die Vorinstanzen zurückverweisen müssen. Die Feststellung über die Gefahren hätte nach geltendem Prozessrecht ein Tatsachengericht leisten müssen und nicht Teil einer Revisionsverhandlung.

Zudem entsprechen laut Ansicht der meisten Experten diese Behauptungen nicht den Tatsachen. Konkrete Untersuchungen, dass Spielsucht und Geldwäsche beim Glücksspiel im Internet ein größeres Problem darstellen, gibt es laut Ansicht einiger Anwälte nicht. Die Studien seien ein Mythos. Zumal man schon mehrfach versucht hat, diese Gefahren mit Gegenargumenten zu entkräften:

  • Suchtproblemen konnte mit elektronischer Dauerüberwachung entgegnet werden.
  • Die Erstellung einer Historie des Spielverlaufes gibt es nur online und kann zur Suchtprävention genutzt werden.
  • Der Vorwurf der Geldwäsche übersieht, dass durch das EU-Gesetz Anbieter in anderen Mitgliedsstaaten ebenfalls Geldwäscheprävention Anforderungen erfüllen müssen. Teilweise soll die Überwachung in Großbritannien oder Malta strenger erfolgen, als es in Deutschland der Fall ist.

Es finden sich keine Erläuterungen dazu beim Urteil des BVerwG. Die meisten Juristen gehen davon aus, dass sich nachfolgende Instanzen in den nächsten Monaten mit diesen Fragen beschäftigen müssen.

Unionsrechtliche Probleme

Das BVerwG verstößt mit der Beurteilung grob gegen die Rechtfertigungsanforderungen zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die der Europäische Gerichtshof aufgestellt hat. Beim Gerichtsverfahren hätte durch eine Untersuchung nachgewiesen werden müssen, warum im speziellen Fall die Dienstleistungsfreiheit für die Glücksspielanbieter beschränkt wurde. Einfache Behauptungen und Verallgemeinerungen sind nicht ausreichend.

Weiterhin hätte ein Nachweis der Verhältnismäßigkeit geführt werden müssen. Es setzt jedoch voraus, dass es für die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kein milderes Mittel geben würde. In Modellen wie der Schleswig-Holstein-Lizenz oder einer Regulierung, wie sie in anderen Mitgliedstaaten der EU vorhanden ist, könnte man ein solches Mittel sehen.

Im Bereich der Sportwetten gibt es ein Urteil des EuGH vom 4.2.2016, das besagt, dass man einem Anbieter das Fehlen einer Konzession nicht entgegenhalten darf. In dem Fall wurde nicht festgestellt, ob der Anbieter überhaupt daran teilgenommen hat. Die Richter sahen darin Intransparenz und Diskriminierung, daher sei das Verfahren nicht unionsrechtskonform.

Änderungen durch das Urteil - sind Online Casinos jetzt illegal?

So groß der Schock auch teilweise war, als die Pressemitteilung über das Urteil herausgegeben wurde, so sicher ist jetzt, dass sich nichts ändern wird. Online Glücksspiel ist in Deutschland weiterhin eine Grauzone, die für alle Beteiligten durch das europäische Recht auf Dienstleistungsfreiheit entsteht. Die Online Glücksspielanbieter werden ihren Service weiterhin legal anbieten können und die Spieler können ihre Wetten abschließen, ohne mit einer Strafverfolgung rechnen zu müssen. Letztlich gilt beim Online Glücksspiel nicht das deutsche, sondern europäisches Recht.

Bisher hat das Urteil viele negative Reaktionen nach sich gezogen. So meldete sich beispielsweise der Deutsche Verband für Telekommunikation und Medien e. V. (DVTM) und äußerte sich sehr kritisch:

Dieses Urteil setzt falsche Signale in Bezug auf die dringend erforderliche Reformierung des Bettertainment-Marktes. Wir fordern nach dem Scheitern des 2. Glücksspiel-Staatsvertrages Ende 2017 eine grundlegende, europarechtskonforme Regulierung des Bettertainment-Marktes durch einen neuen Staatsvertrag. […] Wir appellieren nachdrücklich an die Politik, mit uns in einen konstruktiven Dialog einzutreten, um gemeinsam die Herausforderung einer allumfassenden Reform im Sinne von Verbrauchern, Politik und Unternehmen zu finden.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Untersagungsverfügung aufrechterhalten möchte, ist doch offensichtlich, dass es nicht lange bestehen wird. Zumal es über 100 EU-lizenzierte Glücksspielanbieter gibt, die über keine deutsche Glücksspielkonzession verfügen, aber bei den Steuerbehörden offiziell registriert sind. Von den deutschen Steuerbehörden werden sie im Milliardenbereich besteuert (dank der 19 % Umsatzsteuer) und nicht angezeigt, sondern geduldet.

Nach dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip müsste in Deutschland ein Ermittlungsverfahren durch die zuständige Behörde eingeleitet werden, wenn die Kenntnis einer Straftat besteht.

Da derzeit nicht über 100 Verfahren gegen diverse Online Casinos in Deutschland offen sind, kann man nur folgern, dass das deutsche Glücksspielrecht für diese Fälle nicht anwendbar ist - folglich wird sich in nächster Zeit nichts verändern.

Fazit: Heiße Luft, aber nichts Neues

In Deutschland wird man weiterhin in Online Casinos spielen dürfen. Es bleibt dabei, dass die Grauzone nur verschwindet, wenn man endlich die Grundlage für eine vernünftige Regulierung schafft. Dort sollten dann Bestimmungen zum Spieler- und Jugendschutz, zur Geldwäsche und zur Überwachung von Zufallsgeneratoren enthalten sein. Es ist der einzige Weg, um das Online Glücksspiel in vernünftige Bahnen zu lenken und illegale Anbieter ohne Lizenz vom Markt zu verbannen. Um es mit den Worten der norwegischen Kulturministerin Trine Skei Grande zu sagen:

Ich denke, alles im Leben kann zum totalen Desaster oder zur größten Freude führen. Wie Alkohol und Glücksspiel, aber es muss reguliert werden.
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1 Kommentar zu: Online Casino Urteil vom BVerwG endlich begründet - Grauzone bleibt erhalten

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Avatar von Anonym
Das war zu erwarten.Spannend bleibt wie es die Glücksspielindustrie interpretiert.Die meisten hat es ja eh nicht gekümmert.Wie werden Gauselmann & Novomatic diese Urteilsbegründung auffassen ? Einerseits sind wir wieder in der...   Mehr anzeigen

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