Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München haben gegen einen Spieler entschieden, der Kreditkartenzahlungen für Online Casinos und andere Glücksspiele zurückfordern wollte. Dem Geschäftsmodell „Spielen oder Wetten ohne Bezahlung“, das einige Anwälte propagieren, wird das neue Urteil nicht gefallen.

Die Rückbuchung von Kreditkartenzahlungen an Online Casinos oder andere Glücksspielanbieter wurde in unserem Forum immer wieder diskutiert. Nicht zuletzt wurden auch diverse Anwaltskanzleien vorgeschlagen, welche sich auf Rückbuchungen spezialisiert hatten.

Grundlage für die Rückbuchungen von Kreditkarteneinsätzen für Online Casino Spiele waren vor allem die Urteile vom Amtsgericht München vom 21.02.2018 (Az. 158 C 19107/17) und ein Urteil vom Amtsgericht Leverkusen vom 19.02.2019 (Az. 26 C 346/18). In der Vergangenheit hatte ich bereits einige rechtliche Bedenken zu den Rückbuchungen von Glücksspieleinsätzen geäußert.

Inzwischen hat das Landgericht München I in einem Urteil vom 28.2.2018 (Az. 27 O 11716/17) gegen einen Spieler entschieden. Mittlerweile war der Fall ebenfalls vor dem Oberlandesgericht München. Den Argumenten des Spielers ist man auch hier nicht gefolgt.

Der Spieler wollte einen Aufwendungsersatz für Kreditkartenzahlungen gegenüber dem Kreditkartenunternehmen geltend machen. Die Zahlungen mit der Kreditkarte gingen an einen Online Glücksspielanbieter aus dem EU-Ausland. Aus Sicht des Spielers hätte das Kreditkartenunternehmen die Zahlungen gar nicht erst erlauben sollen, weil es sich nach dem deutschen Recht um „unerlaubtes“ Glücksspiel handelt.

Einige Details zum Rückbuchungsfall

2016 hatte ein Spieler mit einer Kreditkarte bei zwei Glücksspielbetreibern mit einer EU-Lizenz eingezahlt. Die Zahlungen wurden für Einsätze beim Roulette, Poker und bei Slots genutzt.

Das Kreditkartenunternehmen hatte die Zahlungen an den Glücksspielanbieter veranlasst. Der Spieler hatte die Rückzahlung der gewährten Kredite abgelehnt, da er sie für „unerlaubte“ Glücksspiele genutzt hatte. Die Zahlungen an solche Unternehmen verstoßen gegen die Beschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags und somit gegen ein „gesetzliches Verbot“. Das Kreditkartenunternehmen hätte den Sachverhalt erkennen müssen und die Zahlung gar nicht erst zulassen sollen – so die Argumentation des Spielers.

Landgericht hat die Argumentation des Spielers verworfen

Das Landgericht ist der Argumentation des Spielers nicht gefolgt. Es gestand zwar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen im Bereich „unerlaubtem“ Glücksspiel verboten sei, allerdings sei es nicht Aufgabe des Kreditunternehmens, die Legalität der Zahlungen zu prüfen. Das sei Aufgabe der Glücksspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes.

Die Glücksspielaufsicht muss den Kreditkartenunternehmen laut Auffassung des Gerichts unerlaubte Glücksspielangebote bekannt geben. Erst danach können dem Kreditinstitut Maßnahmen auferlegt und die Beteiligung am Glücksspiel untersagt werden. Da es eine solche Bekanntgabe nicht gegeben hat, ist die Argumentation für das Landgericht nicht nachvollziehbar gewesen.

Das Landgericht entscheidet in diesem Falle anders als das Amtsgericht München. Man hat sich genauer an dem Mitwirkungsverbot in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages orientiert. Dort ist festgehalten, dass Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute als Störer herangezogen werden können, wenn ihnen die „Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde“.

Die Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens zum Abgleich mit der „Whitelist“ der deutschen Bundesländer hatte das Landgericht München aus folgenden Gründen abgelehnt:

  • Der Prüfaufwand würde über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinausgehen.
  • Das Kreditkartenunternehmen konnte von einem rechtstreuen Verhalten ausgehen und musste nicht mit einem Verstoß (wegen 285 StGB - Beteiligung am unerlaubtem Glücksspiel) rechnen.

Online Glücksspiel ist in Deutschland nicht pauschal „illegal“

Laut Auffassung des Gerichts wäre es auch falsch, dem Kreditkartenunternehmen pauschal zu entgegnen, dass Online Glücksspiel in Deutschland illegal wäre. Eine solche Annahme würde folgende Sachlagen ignorieren:

  • Die Rechtslage in Schleswig-Holstein, wo es Lizenzen für Sportwetten und Online Casinos gibt.
  • Die Probleme durch das unionsrechtswidrige Lotteriemonopol.
  • Die problematische Situation durch das Unionsrecht und das verfassungswidrige Konzessionsverfahren für Sportwetten.

Durch die rechtliche Intransparenz und auch die fehlende Regulierung seitens der Politik werden die Online Webseiten der EU-lizenzierten Sportwettanbieter beispielsweise als unionsrechtlich legal betrachtet.

Dem Kreditkartenunternehmen könne man nicht zusprechen, dass es diese rechtliche hochkomplexe Lage in Echtzeit prüfen kann und jederzeit weiß, ob ein Kunde nun an unerlaubtem oder erlaubtem Glücksspiel teilnimmt.

Keine Information über genutzte Glücksspiele

Das Landesgericht hatte zudem ausgeführt, dass zunächst für das Kreditunternehmen nicht erkennbar ist, welche Glücksspielangebote der Spieler wahrgenommen habe. Selbst wenn das Preis- und Leistungsverzeichnis des Kreditkartenunternehmens unterschiedliche Gebühren für das Glücksspiel aufweist, zeigen die Gebühren nicht, ob der Einsatz bei illegalen Angeboten getätigt wurde.

Dies gilt auch für den Merchant Category Code. Zahlungsdienstleister ordnen mit ihnen die Zahlungen einer bestimmten Branche zu. Der Code unterscheidet ebenfalls nicht zwischen legalem oder illegalem Glücksspiel – es werden dort sämtliche in eine Kategorie fallende Umsätze zusammengefasst.

Der Merchant Category Code (MCC) ist eine vierstellige Zahl. In der ISO 18245 für Finanzdienstleistungen ist die Festlegung des Codes geregelt. Er wird verwendet, um den Service, die Branche oder das Produkt des Händlers aufzulisten. Sobald ein Händler das erste Mal Kreditkarten als Zahlungsmittel akzeptiert, wird ihm eine solche MCC zugewiesen. Die IRS hatte 2004 den Code entwickelt, um Berichte für kommerzielle Karteninhaber zu optimieren.

Rückbuchungen widersprechen dem Schutzzweck gegen Spielsucht

In § 1 des Glücksspielstaatsvertrags wird das Ziel des Schutzes formuliert. Die Regelungen sollen das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindern und den natürlichen Spieltrieb in geordnete Bahnen lenken. In der Begründung des Gerichts kann man daher nachlesen:

Dieses Ziel werde geradezu torpediert, wenn davon auszugehen wäre, dass eine Nichtigkeit der Autorisierung von Zahlungsvorgängen vorläge. Dann würde das in der Regel gutgläubige Kreditinstitut auf den Aufwendungen sitzenbleiben und dem Spieler sozusagen einen Freibrief erteilt, weil der verspielte Einsatz sogleich von der Bank erstattet würde und der Spieler keine finanziellen Einbußen oder Risiken eingehen würde. Der Spieler könnte unter diesen Umständen Glücksspiel ohne jegliches finanzielles Risiko ausführen. Es könnte vielmehr ein bösgläubiger Teilnehmer am Glücksspiel, der sich letztendlich nach § 285 StGB strafbar macht, gutgläubige Zahlungsinstitute für rechtswidrige Aktivitäten einspannen.

Das neue Urteil zu Rückbuchungen von Glücksspieleinsätzen von Kreditkarten ist rechtskräftig

Gegen das Urteil des Landgerichts wurden Rechtsmittel eingelegt, vor dem Berufungsurteil am Oberlandesgericht München (19 U 793/18) wurde die Berufung zurückgezogen. Das Oberlandesgericht hatte wohl gezeigt, dass man keine andere Rechtsauffassung vertreten würde. Das Urteil des Landgerichts München ist damit rechtskräftig.

Plattformen wie wirholendeingeld.de oder geldverspielt.de haben sich bisher auf zwei Urteile der Amtsgerichte München und Leverkusen bezogen. Hier wurde für die betreffenden Spieler entschieden und die Kreditunternehmen bekamen die geforderten Beträge nicht zugesprochen.

Die neuen Urteile des Landes- und Oberlandesgerichts setzen andere Maßstäbe. Es handelt sich um höhere Instanzen, welche für die Banken und Kreditinstitute entschieden haben. Damit sollten die meisten Spieler einsehen, dass es Probleme beim Zurückbuchen von Kreditkartenzahlungen an Glücksspielunternehmen geben kann.

Man kann folglich viel Aufwand haben, ohne einen Nutzen davon zu tragen. Daher sollte man mit den Rückbuchungen von Verlusten aus dem Glücksspiel gar nicht erst anfangen, oder auf die Rückholung eines Teil des Geldes hoffen. Cashbacks durch Rückforderungen werden durch die Urteile in Zukunft wahrscheinlich deutlich schwieriger.

Bildquelle: Fotolia 224030930 - München - Justizpalast © rudiernst

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2 Kommentare zu: LG München entscheidet gegen Kreditkartenrückbuchungen

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Zitiert aus dem Beitrag:

"Gegen das Urteil des Landgerichts wurden Rechtsmittel eingelegt, welche das Oberlandesgericht München mit dem Beschluss vom 04.03.2019 (19 U 793/18) zurückgewiesen hat."

So so...leider existiert aber kein...   Mehr anzeigen
Danke für die sehr verständliche Zusammenfassung!

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