Das Chargeback von Glücksspieleinsätzen bei PayPal und Kreditkartenzahlungen ist bereits bekannt. Es wurde aber inzwischen ebenfalls versucht, das Geld von Sofortüberweisung zurückzufordern. Das Oberlandesgericht München hat dazu jetzt einen Beschluss ausgegeben – gegen die Forderungen des Spielers.

Die Rückbuchung von Glücksspieleinsätzen ist in unserem Forum immer wieder ein großes Thema gewesen. Es gibt mehrere Entscheidungen zu Rückbuchungen von Kreditkartenzahlungen an Glücksspielunternehmen. Mit dem neuen Hinweisbeschluss des OLG München vom 28.02.2020 (Az. 8 U 5467/19) gibt es nun auch ein Urteil in Sachen Rückbuchungen von Glücksspieleinsätzen via Sofortüberweisung.

Was war Gegenstand des Streites?

Eine Spielerin hatte gegen Sofortüberweisung geklagt. Im Zeitraum zwischen dem 16. März 2017 und dem 15. Juli 2017 wurden an Online-Glücksspielunternehmen Zahlungen in Höhe von 23.997 Euro getätigt. Auf die Anweisung der Spielerin wurde die Zahlung von Sofortüberweisung erbracht.

Die Spielerin klagt jetzt auf Erstattung der erbrachten Zahlungen. Als Begründung wurde angeführt, dass es sich um Glücksspiel in Online Casinos gehandelt habe. Sie habe daran teilgenommen, aber diese seien laut § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011) illegal. Durch § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ist auch das Mitwirken an Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen verboten. Aus dem Grund hätte die Zahlung nie ausgeführt werden dürfen.

Sofortüberweisung hätte gegen das Glücksspielgesetz verstoßen und so forderte die Klägerin rund 30.000 Euro als Streitwert zurück.

Landgericht München I hatte schon gegen die Klägerin entschieden

Das Oberlandesgericht München ist im Hinweisbeschluss der Argumentation des Landgerichts München I gefolgt. Man stellte noch einmal klar, dass bei der Nutzung von Sofortüberweisung das Unternehmen lediglich als Bote des Zahlers agiere. Zahlungsauslösedienstleister wie Sofortüberweisung würden nicht in den Besitz von Kundengeldern gelangen. Es werde lediglich der Zahlungsauftrag der Klägerin ausgelöst.

Ferner führt man in der Begründung aus, dass Sofortüberweisung keine Prüfungs- oder Warnpflichten gegenüber der Klägerin habe, um diese vor möglichen illegalen Zahlungsvorgängen zu schützen. Laut Gericht sei es ausreichend, wenn Zahlungsdienstleister sich auf die formale Prüfung des äußeren Erscheinungsbildes beschränken.

Es gebe zwar in Ausnahmefällen Situationen, in denen Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen. Aber erst, wenn eine Bank massive Verdachtsmomente habe, dass eine Straftat mit der Zahlung finanziert werde, müsse sie eingreifen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass Sofortüberweisung zur Überprüfung der Zahlungen keine Pflicht hatte. Es wurde auch angezweifelt, ob man die Prüfungspflichten von Banken auf Zahlungsauslösedienstleister wie Sofortüberweisung wirklich übertragen könne. In dem Beschluss heißt es daher:

Jedenfalls traf die Beklagte im konkreten Fall auch keine Pflicht, die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge der Klägerin zu überprüfen oder zu überwachen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn für die Beklagte ohne nähere Prüfung offensichtlich gewesen wäre, dass die Klägerin an einem nach deutschen Recht verbotenen Glücksspiel teilgenommen hat. Dies ist indes nicht der Fall.

Das Gericht hat in dem Beschluss außerdem ausgeführt, dass Sofortüberweisung keinerlei Hinweise über das Ziel der Zahlung als Glücksspieleinsätze gehabt hätte. Die meisten Transaktionen seien nicht direkt an das Casino, sondern an Zahlungsdienste gegangen. In der Begründung wird daher folgender Grund ausgeführt:

Konkrete Tatsachen für eine Kenntnis der Beklagten bzw. eine Erkennbarkeit, dass die von ihr angestoßenen Überweisungen der Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen der Zahlungsempfänger dienten, hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt, noch war dies aus dem jeweils angegebenen Verwendungszweck in den Zahlungstransaktionen klar ersichtlich, zumal Zahlungsempfänger überwiegend nicht die Casinos selbst, sondern Unternehmen waren, die für diese die Zahlungsdienste abgewickelt haben.

Ferner ziele der Glücksspielstaatsvertrag § 4 Abs. 1 S. 2 auf die Überwachungsbefugnisse der Glücksspielaufsicht hin. Es soll sich dabei um die Möglichkeit handeln, Dritte als Störer bei illegalem Glücksspiel zu nutzen. Allerdings bedarf es einer Mitteilung der Glücksspielaufsichtsbehörde, dass sie sich der Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten strafbar machen. Das sei aber in dem konkreten Fall nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen.

Aus den Erkenntnissen leitet das Gericht ab, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann. 

Berufung wurde nach Hinweisbeschluss zurückgenommen

Nachdem das Oberlandesgericht München den Hinweisbeschluss ausgegeben hatte, wurde die Berufung für das Urteil des Landgerichts München I zurückgezogen. Damit ist die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig. Das Urteil wird als wegweisend von einigen Juristen angesehen, da es sich um die erste Entscheidung zu Sofortüberweisung handelt.

Am Ende muss jeder selbst entscheiden, was er von solchen Rückbuchungsaktionen hält. Aus unserer Sicht sollte man Glücksspielverluste nicht zurückbuchen, da das „Zocken ohne Verlustrisiko“ keinem Spieler hilft. Wenn man spielsüchtig ist, wird das Rückbuchen von Geld keine Probleme lösen. Dafür muss man eine Spielsuchttherapie anstreben und komplett mit dem Spielen aufhören. Das zurückgebuchte Geld kann dabei nur bedingt helfen, um vielleicht Schulden zu begleichen.

Leider gibt es aber auch Berichte, dass Spieler das Geld zurückgebucht und dann wieder beim Glücksspiel verloren haben. Daher sollte man sich genau überlegen, ob Chargeback wirklich eine Lösung ist. Zumal man an diesem Urteil einmal mehr sieht, dass die Gerichte langsam nicht mehr uneingeschränkt auf der Seite der Spieler sind. Die Zeit, der Aufwand und der Stress könnten sich folglich nicht einmal ansatzweise lohnen, wenn man Pech hat.

Bildquelle: AdobeStock 206193525 Statue of justice. Law concept. Legal law, advice and justice concept © prime1001

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3 Kommentare zu: Rückbuchungen von Glücksspieleinsätzen via Sofortüberweisung

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Ich finde das Urteil gut, da ich seit jeher die Auffassung vertrete, dass jeder genau weiß was er da macht. Man muss sich vorher darüber im klaren sein dass man das Geld auch tatsächlich verlieren kann. Wem das nicht von Anfang an...   Mehr anzeigen
Das bedeutet doch am Ende sogar noch zusätzliche Mehrkosten für die Klägerin ? Die Gerichtskosten und die Kosten für den Anwalt muss sie ja nun auch noch zahlen,wenn sie keine Harz 4 Bezieherin sein sollte.
Hätte sie gewonnen, hätte sie garantiert nicht geklagt!

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