Das niedersächsische Verwaltungsgericht hat jetzt, knapp einen Monat vor der WM in Russland, das Verbot von Live- und Ereigniswetten bestätigt. Ein bundesweit agierender Sportwettenanbieter hatte dabei gegen zwei Untersagungsverfügungen und Zwangsgeldbescheide des niedersächsischen Innenministeriums geklagt und nun verloren.

Bei Live-Wetten handelt es sich um Sportwetten, die nach Beginn einer Veranstaltung auf das Zwischenergebnis oder weitere Ereignisse während des Spiels gemacht werden. Am Freitag, dem 4. Mai 2018, hat das Verwaltungsgericht in Hannover nun das Verbot bestätigt.

Ein in Hannover niedergelassenes Unternehmen, welches Wettlokale in ganz Deutschland betreibt, hatte gegen Unterlassungsverfügungen des niedersächsischen Innenministeriums geklagt. Währenddessen wurde der Fall bereits vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg verhandelt, die Richter hatten dem Urteil der Gerichtskammer in Hannover beigepflichtet, dennoch ist der Kläger in Berufung gegangen.

Im Vorfeld waren der Klage zwei Verfügungen des niedersächsischen Innenministeriums vorausgegangen, wobei diese auch zwei Zwangsgeldfestsetzungsbescheide beinhalteten, in denen jeweils ein Strafgeld von 10.000 € verhängt wurde.

Die Begründung des Urteils

Vorrangig geht es dabei um Live-Wetten auf das nächste Tor oder auch Restzeitwetten, bei denen lediglich auf Tore gewettet wird, die kurz vor Ende des Spieles fallen. In dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG) werden unter § 21 Sportwetten gesondert betrachtet:

Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden. […] Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen sind verboten.

Der Richter verwies in der Begründung auf den Wortlaut des Gesetzes und stellte klar, dass ein Tor etwas anderes als ein Endergebnis sei. Folglich könne man nach Beginn noch auf den Ausgang des Spiels setzen, aber nicht Wetten platzieren, wer das nächste Tor schieße. Das Prinzip sei dann auch auf Torschützen-Wetten anwendbar.

Umstellung des Wettangebots schützt vor Strafen

Die Albers Wettannahmen GmbH hat bundesweit Wettbüros, einen Standort ebenfalls in Hannover. Der Besitzer Norman Albers hatte gegen die beiden Unterlassungsverfügungen und das Strafgeld von jeweils 10.000 Euro geklagt. Laut Homepage ist man ein offizieller Partner von tipwin, dennoch hat der Betreiber vieler Wettbüros Angst vor der Konkurrenz im Internet. Letztlich würden Online Sportwettenanbieter wie Tipico und andere mit Live-Wetten werben und diese ihren Kunden ohne Probleme anbieten.

Nach der Verhandlung zeigte er sich genervt, da wieder einmal mit zweierlei Maß gemessen wird und es keinen Schutz der nationalen Anbieter gäbe. Das Strafgeld selbst könnte er durch die Anpassung des Wettangebots vorerst abwenden.

Der Betreiber möchte gegen das neue Urteil wiederum in Berufung gehen. Er würde sogar vor das Bundesverwaltungsgericht (BVG) ziehen. Aus seiner Sicht sei das Vorgehen der niedersächsischen Verwaltung nicht nachvollziehbar. Kein anderes Bundesland habe so strenge Gesetze im Bereich der Live-Wetten. In Nordrhein-Westfalen, Hamburg oder Sachsen hätten die zuständigen Behörden keinerlei Bedenken.

Sportwetten und Spielautomaten - Trennungsgebot muss beachtet werden

Weiterhin ging es bei dem Verfahren um die Frage, ob Wettbüros und Spielhallen sich in einem Gebäude befinden dürfen. In diesem Fall hat das Gericht ebenfalls gegen den Sportwettenanbieter entschieden. Das Wettbüro “Am Marstall“ musste schließen, da in unmittelbarer Nähe eine Spielhalle eingezogen ist. Daraufhin hatte man sogar die Eingangstür verlagert, sodass es eher einer räumlichen Trennung entsprach. Durch die Verlagerung der Eingangstür ändert sich letztlich nichts am Urteil: Laut Glücksspielstaatsvertrag sei eine solche Nähe trotz der Umbaumaßnahmen nicht zulässig. § 21 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags sind hier heranzuziehen:

„In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.“

Problematisch ist an dieser Stelle die Definition von Gebäudekomplex, welche es rechtlich nicht gibt. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte 2015 beispielsweise geurteilt, dass selbst 50 Meter Entfernung und Eingänge in verschiedenen Straßen mit dem Trennungsgebot nicht vereinbar sind.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass die Glücksspielgesetze in Deutschland nicht vernünftig ausgearbeitet wurden und dass erneute Regulierungen erforderlich sind. Inwiefern beispielsweise Bahnhöfe oder Flughäfen vom Trennungsgebot betroffen sind, ist ebenfalls umstritten.

Bis zur Fußball-WM wird sich an den Gesetzen in Deutschland sicher nichts ändern, aber es bleibt abzuwarten, was in den Konferenzen zum Thema Glücksspiel bis zum Jahresende herauskommt und ob Bundesländer wie Schleswig-Holstein oder Nordrhein-Westfalen Live-Wetten wirklich erlauben wollen. Im gesamten Glücksspielbereich gibt es folglich politisch noch einiges zu tun.

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