In Baden-Württemberg hat ein Spielhallenbetreiber gegen die Schließung seiner Spielhallen geklagt. Über den Eilantrag wurde am 23. April 2020 entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Schließung rechtmäßig ist.

Der Betreiber von drei Spielhallen in Baden-Württemberg hatte gegen die Schließung seiner Spielotheken geklagt. Es kam zu den Schließungen aufgrund der Maßnahmen zum Schutz der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Ende März 2020.

Mittlerweile versuchen viele Unternehmen, aber auch Privatpersonen gegen die Coronamaßnahmen zu klagen. Manchmal haben die Klagen Erfolg, wie ein Beispiel aus Mecklenburg-Vorpommern zu Ostern gezeigt hat. Dort wurde gegen das Verbot von Tagesausflügen an die Ostsee für Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns gekippt. Viele andere Klagen hatten jedoch keinen Erfolg – der folgende Fall gehört zu denen.

Warum wurde die Schließung wegen Corona für unrechtmäßig gehalten?

Der Betreiber der drei Spielhallen hielt die Schließung der Spielotheken wegen der Corona-Verordnung für unrechtmäßig. In der Klage wurde es mit einem Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 IfSG begründet. Nach der Lesart des Betreibers und seiner Anwälte wäre das Gesetz lediglich anwendbar, wenn sich in einem seiner Betriebe ein Infektionsverdacht bestätigt hätte.

In den Spielhallen des Betreibers soll aber noch kein Kranker, Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger aufgefallen sein. Weiterhin wurde angeführt, dass man die gesetzlichen Vorgaben zu den Abstandsregeln in den drei Spielhallen erfüllen könne.

Außerdem könnte man den Gesundheitszustand der Besucher prüfen und sie fragen, ob sie aus einem Risikogebiet kommen. Das Tragen eines Mundschutzes könne man ebenfalls vorschreiben. Die Desinfektion von allen Flächen an den Geldspielgeräten ist auch denkbar. In der letzten Woche hatte der Bundesverband “Die Automatenwirtschaft e. V.” ähnliche Vorschläge zur Verbesserung der Hygiene gemacht, damit die Spielhallen schnell wieder geöffnet werden können.

Das Urteil des Gerichts

Der Eilantrag wurde vom 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofes abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass zwar offen sei, ob die Corona-Verordnung auf einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügenden Ermächtigungsgrundlage beruhe. Trotzdem könne man keine Anordnung erlassen, welche die Corona-Verordnung außer Kraft setzt. Dafür wäre es notwendig, dass die Belange des Spielhallenbetreibers den Interessen der Corona-Verordnung deutlich überwiegen. Das Gericht ist der Meinung, dass dieser Umstand nicht gegeben sei. Die hohe Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben wird in der Begründung unterstrichen.

Das Gericht ist außerdem der Meinung, dass die Argumentation des Spielhallenbetreibers nicht zutreffend sei. Wenn eine schnell übertragbare Krankheit festgestellt worden sei, können nach § 28 Abs. 1 IfSG Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit getroffen werden. Laut Gericht gehen dabei Schutzmaßnahmen zur Ausbreitung mit Präventionsmaßnahmen gleichermaßen einher.

Es sei bei einer Schließung von Betrieben daher nicht von Bedeutung, ob die Krankheit in dem Betrieb festgestellt wurde. Außerdem führte man aus, dass eine Vielzahl von Erkrankungen des SARS-CoV-2-Virus ohne jegliche Symptome ablaufe. Daher seien Gesundheitskontrollen nur bedingt hilfreich zur Verhinderung einer Ausbreitung.

Laut Gericht sind Schließungen von Spielhallen verhältnismäßig und zumutbar. Zwar würde durch die Spielhallengesetze genügend Platz in Spielotheken vorhanden sein, damit die Abstandsregeln eingehalten werden. Auch die vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen wären hilfreich, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Aber man würde nicht die gleiche Wirksamkeit wie bei einer Schließung von Spielhallen erzielen.

Nur durch die Minimierung von Kontakten sei eine effektive Unterbrechung der Infektionsketten möglich. Man sieht, dass die betroffenen Betriebe zwar massive wirtschaftliche Einbußen erleiden. Demgegenüber stehen aber die gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl der Bürger. Außerdem sei die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland oberstes Ziel.

Aus diesen Gründen seien die Schließungen der drei Spielhallen verhältnismäßig. Ferner würde die Landesregierung von Baden-Württemberg die Notwendigkeit der Maßnahmen regelmäßig überprüfen. Durch die Lockerungen vom 20. April 2020, welche den Einzelhandel betreffen, würde es auch nicht zur Ungleichbehandlung kommen. Spielhallen würden zum Freizeit- und Unterhaltungsbereich zählen, dieser ist nach wie vor von den restriktiven Maßnahmen betroffen.

Gegen den Beschluss vom 23. April 2020 gibt es keine Rechtsmittel. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Spielhallen werden demnach weiter geschlossen bleiben. Es ist ungewiss, wann Spielhallen oder Spielbanken wieder öffnen dürfen und ihren Teil zur Regelung des “natürlichen Spieltriebs” des Menschen beitragen können.

Für die Spieler kann es eine Chance sein, endlich eine Spielpause einzulegen. Die meisten Spielhallenbetreiber fürchten derzeit jedoch die Konkurrenz durch Online Casinos. Zumal die Werbung für Online Casinos im TV wieder zugenommen hat. Wenn die Spieler die Vorzüge der Online Casinos in Form von Slots mit besseren Animationen und Sounds kennenlernen, können langfristig Schäden für die Spielhallen entstehen. Der wirtschaftliche Schaden für die meisten Spielotheken kann somit größer werden, als bisher überhaupt angenommen.

Bildquelle: 137672803, law theme, Justice Statue and Wooden gavel, © rcfotostock

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3 Kommentare zu: Eilverfahren von Spielhallenbetreiber gegen Corona-Schließung gescheitert

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Avatar von Anonym
Ich hab heut ne email erhalten von einer Spielbank in der cz wo ich hin und wieder bin..fand ich sehr amüsant 😝

Wie sie wahrscheinlich schon gelesen haben, wird die Lage mit COVID-19 in unserer Gegend langsam besser, und wir...   Mehr anzeigen
ich bin zwar nicht schadenfroh...aber doch irgendwie finde ich das ganz amüsant, wenn man sich über die anordnung der politiker hinwegsetzen will und das ganze versucht via gerichtsverfahren zu klären und damit voll aufs...   Mehr anzeigen
Finde das ganze doch sehr willkürlich, ein Schuhgeschäft, dass Freizeitschuhe anbietet darf öffnen aber eine Spielo nicht.. Schon sehr komisch alles

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