Innerhalb weniger Monate haben die Oberlandesgerichte in München und Frankfurt am Main entschieden, dass das gleichzeitige Aufstellen von Geldspielgeräten und Wettannahmeterminals in Gaststätten nicht verboten ist – Bars und Bistros sind keine Spielhallen.

Dürfen Gastwirte neben Geldspielgeräten auch Terminals zur Annahme von Sportwetten aufstellen? Es handelte sich hier um wettbewerbsrechtliche Verfahren, die durch Klagen des Bundesverbandes Automatenunternehmer e. V. angestoßen wurden. Der Verband hatte gegen einige Gaststättenbetreiber geklagt, die neben Spielautomaten auch Terminals für Sportwetten den Kunden bereitstellten. Hintergrund ist, dass Spielhallen keine Wettterminals anbieten dürfen. Bistros und Gaststätten hätten durch die Regelung einen eindeutigen Vorteil, was den Wettbewerb um potenzielle Spieler angeht.

Was haben die bayrischen Gerichte entschieden?

Das Oberlandesgericht München hat im Urteil vom 31.01.2019 (AZ: 6 U 990/18) entschieden, dass die Klage gegen den gleichzeitigen Betrieb von Spielautomaten und Wettterminals in einem gastronomischen Betrieb zurückgewiesen werden muss. Damit wurde ein Urteil des Landgerichts Kempten bestätigt.

Die Begründung des Oberlandesgerichts München

In der Begründung hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der § 21 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages, der für die Klage herangezogen wurde, in diesem Fall keine Geltung hat. In dem entsprechenden Paragraphen des Glücksspielstaatsvertrages geht es um Sportwetten in Spielhallen. Man kann dort nachlesen:

In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.

In der Begründung heißt es weiterhin, dass eine Gaststätte keine Spielhalle sei. Das ist erst der Fall, wenn im Betrieb ausschließlich oder überwiegend Geldspielgeräte den Umsatz generieren. Das sei aber in dem vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Das Gericht stellt noch einmal klar, dass das Trennungsgebot lediglich für Spielhallen und die Sportwettenvermittlung gilt, nicht aber für Gaststätten.

Die analoge Anwendung der Vorschrift hält das Gericht nicht für gerechtfertigt. Laut Gesetz wird das Trennungsgebot auch nicht auf Gaststätten bezogen und man könne ebenfalls keine Unvollständigkeit bei der Formulierung der Regelung erkennen.

Ein Verwaltungsgericht in Bayern hatte im Eilverfahren zwar bereits gegen einen gastronomischen Betrieb entschieden, der Sportwetten und Spielautomaten angeboten hatte, aber die Begründung sei für das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar. Dort hatte man aus der Zielvorgabe des Glücksspielstaatsvertrages (dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV) abgeleitet, dass Wettterminals und Geldspielgeräte nicht gleichzeitig nebeneinander in Gaststätten aufgestellt werden. Zudem hatte man das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 3 UWG) herangezogen.

Für das Oberlandesgericht lassen sich aus den Zielvorgaben keine Verbotsnormen ableiten. Es gibt keinen verbindlichen Regelungscharakter, daher lässt sich aus dem Ziel des Glücksspielstaatsvertrages kein Verbot ableiten. 

Was hat das Oberlandesgericht München entschieden?

Am 2. Mai 2019 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem neuen Urteil (6 U 85/18) die Auffassung der Münchner Gerichte bestätigt. Dort wurde gegen einen hessischen Gaststättenwirt geklagt, der ebenfalls Geldspielgeräte und Wettterminals angeboten hat. Das Landgericht Hanau hatte in erster Instanz gegen den Wirt entschieden, die Revision vor dem Oberlandesgericht brachte eine positive Wendung für den Gastwirt.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Begründung des Münchner Gerichts bekräftigt. Das Urteil der ersten Instanz vom Landgericht Hanau wurde damit aufgehoben.

Hier waren die Richter ebenfalls der Meinung, dass man aus den grundlegenden Zielen des Glücksspielstaatsvertrags kein grundsätzliches Verbot bei der Aufstellung von Spielgeräten und Wettterminals in Gaststätten ableiten kann. Eine analoge Anwendung zu den Spielhallen komme nicht infrage, da es einfach eine Rechtslücke gibt. Damit wurden ähnliche Urteile aus Frankfurt und Darmstadt ebenfalls revidiert.

Sind die neuen Urteile rechtskräftig?

Für das Urteil aus Frankfurt am Main wurde das Rechtsmittel der Revision nicht zugelassen, damit ist das Urteil rechtskräftig.

In München war das Rechtsmittel der Revision zulässig, die entsprechenden Anträge wurden bereits gestellt. Somit wird es hier zu einer weiteren Verhandlung kommen.

Die Gerichte haben dennoch gezeigt, dass Spielhallen, Wettbüros und Gaststätten nicht auf einer Ebene, sondern separat betrachtet werden. Im Bereich der Aufstellung von Spielautomaten und Geldspielgeräten gibt es durch den aktuellen Glücksspielstaatsvertrag eine Rechtslücke, die rechtlich nicht einfach durch die Zielvorgaben des Gesetzes geschlossen werden kann.

Der Bundesverband Automatenunternehmer e. V. hat mit der Klage kein Recht bekommen, auch wenn manche Spielhallenbetreiber einen Wettbewerbsnachteil sehen. Es bleibt abzuwarten, wie die Verhandlungen in München weiter verlaufen – aber es sieht so aus, als dürften Spielgeräte und Wettterminals in Gaststätten nebeneinander aufgestellt werden.

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