Seit Juli 2021 dürfen Spielhallen in Baden-Württemberg nicht näher als 500 Meter an Kinder- und Jugendeinrichtungen positioniert sein. Diese Abstandsvorgabe gilt auch unter den Lokalen selbst. Wer zu nahe an einer Schule, einem Kindergarten etc. Glücksspiele anbietet oder nicht genügend Abstand zu seinen Mitbewerbern hat, erhält Post vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Aufgrund dieser Regelungen mussten tatsächlich bereits einige Spielhallen ihre Pforten schließen. Zwei Betreiber wollen diesen Weg jedoch nicht gehen. Sie bekamen nach einer entsprechenden Beschwerde vorerst Recht!

Das neue Landesglücksspielgesetz trat am 1. Juli 2021 in Kraft. Hier werden unter anderem die Standortbedingungen für Spielhallen eindeutig geregelt: Derartige Lokale müssen in Baden-Württemberg zum einen untereinander einen Mindestabstand von 500 Metern einhalten. Zum anderen wird dieselbe Distanz zu Kinder- oder Jugendeinrichtungen wie Schulen oder Jugendtreffs vorgeschrieben.

Alleine durch diese Abstandsvorgaben mussten in den vergangenen Monaten zahlreiche Spielhallen schließen. Aber nicht alle geben sich ihrem „Schicksal“ hin.

500-Meter-Vorgabe für bestehende Spielhallen zulässig?

Mit der Rechtskräftigkeit des Landesglücksspielgesetzes und der 500-Meter-Regel kam relativ schnell folgende Frage unter den Besitzern von Spielotheken auf:

„Darf das Gesetz überhaupt auf Lokale angewendet werden, die bereits lange vor den neuen Bestimmungen da waren?“

Zwei Spielhallenbetreiber aus Albstadt im Zollernalbkreis und Mosbach im Neckar-Odenwald-Kreis legten in diesem Zusammenhang Beschwerde ein.

Wie in vielen Fällen zuvor beschloss der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg auch für sie in Eilentscheidungen eine Schließung ihrer Spiellokale, weil der vorausgesetzte Mindestabstand nicht eingehalten wurde. Der Einspruch hat zumindest einen teilweisen Erfolg, der vor allem auf dem Vertrauensschutz für langjährig bestehende Spielhallen gründet.

Für langjährig bestehende Spielhallen gilt ein gesetzlicher Vertrauensschutz

Im Glücksspielgesetz ist eindeutig ein sogenannter Vertrauensschutz für langjährige Spielhallen festgeschrieben. Das betrifft also Spielbetriebe, die schon tätig waren, bevor die Regelung der Mindestabstände in Kraft getreten ist. Diese Lokale sollten zumindest für eine Übergangszeit weiter verfahren dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof schloss die Härtefallregelung allerdings aus. Nach der Beschwerde der Spielhallenbesitzer kann der Vertrauensschutz nicht als ausreichend gewährleistet angesehen werden: Davon ist der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg überzeugt. Außerdem wurde eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit festgestellt. Die Fälle werden somit nun noch einmal am Verwaltungsgerichtshof verhandelt.

Was bedeutet der Vertrauensschutz für Spielhallen?

Wie so häufig im deutschen Gesetzesdschungel ist auch die Sache mit dem Vertrauensschutz nicht so einfach. Er kann auf unterschiedliche Bereiche angewendet werden und hat dort durchaus verschiedene Ergebnisse. Ganz an der Basis handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Grundsatz. Dieser schützt das Vertrauen der Bürger in die Beständigkeit der Gesetze.

Die Bürger sollen sich darauf verlassen können, dass ein Verhalten, welches auf einer bestimmten Rechtslage gründet, nach einer Rechtsänderung nicht anders bewertet wird: In Bezug auf die aktuelle Spielhallen-Abstandsthematik bedeutet das (vereinfacht ausgedrückt), dass betreffende Lokale, die vor der Gesetzesänderung rechtmäßig positioniert waren, dies eigentlich auch weiterhin sein sollten.

Weitere Beschwerden in der Warteschleife

Die beiden Spielhallenbetreiber aus Albstadt und Mosbach können auf einen Aufschub hoffen. Ihre Lokale dürfen zumindest vorerst offenbleiben. Sie sind allerdings längst nicht mehr die Einzigen, denen die neue Gesetzeslage unschlüssig vorkommt.

Anfang März 2023 lagen 15 weitere Einsprüche aus ganz Baden-Württemberg vor. Die Beschwerdesteller werden mit Spannung auf die erneute Verhandlung der potenziellen Präzedenzfälle blicken. Wird es den Unternehmen erlaubt, ihrem Betrieb weiterhin bzw. vorläufig weiter nachzugehen oder nicht? Die Entscheidung dürfte richtungsweisend für ähnliche Fälle in ganz Deutschland sein.

Fazit

Man ist hier natürlich schnell gewillt, die 500-Meter-Bestimmungen insgesamt infrage zu stellen. Haben Spielhallen wirklich eine so große Anziehungskraft auf Kinder oder Jugendliche, dass sie aus ihrem tagtäglichen Fokus verschwinden sollten? Wäre die Spielotheken-Dichte in Städten nicht über andere Faktoren sinnvoller zu regeln? Und ist es nicht sinnvoller, entsprechende Gesetze nur für neue Lokale geltend zu machen?

Diese und weitere Fragen könnten, wenn die Widersprüche der beiden Betreiber aus Albstadt und Mosbach durchgehen, zukünftig juristisch sehr relevant werden. Vermutlich werden viele Besitzer von Spielotheken diese bei Schließungsbeschlüssen gerichtlich klären lassen. Das könnte (idealerweise) zu einer kompletten Neuaushandlung der 500-Meter-Regel führen.

Mussten vielleicht auch in deiner Gegend Spielhallen aufgrund der Abstandsregeln schließen? Was hältst du von dem Gesetz?

Quelle des Bildes: https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-paar-frau-spielen-5767459/

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1 Kommentar zu: Entscheidungen zum Abstand von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen aufgehoben

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Der effektivste Schutz für Kinder ist doch, wenn man ihnen den Zutritt in diese Spielunken verwehrt.
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