Spielotheka schrieb am 15.01.2018 um 14:57 Uhr: Es geht nicht darum, von wo aus etwas betrieben wird, sondern welches Land damit erreicht werden soll. Und die ganzen Novoline bzw. Merkur Casinos sitzen auch alle mit ihrer Lizenz in Malta.
Das mag vielleicht sogar sein, dass diverse Casinos eine Malta Lizenz haben, jedoch zieht sich Merkur und Novomatic mit hoher Wahrscheinlichkeit vom deutschen Markt zurück, weil sie darauf hoffen, im Falle einer Legalisierung dann auch eine Glücksspiellizenz in Deutschland zu erhalten.
Wer bisher auf einem unregulierten Markt aktiv ist, risikiert eben keine Glücksspiellizenz zu bekommen, sobald es soweit ist.
Fakt ist, bisher wurde unseres Wissens nach noch kein einziges Casino rechtlich für das Glücksspielangebot in Deutschland belangt, sodass man nicht davon ausgehen kann, dass die Casinos wirklich "Angst" haben. Die Wahrscheinlichkeit ist viel höher, dass die Casinos, die sich vom deutschen Markt zurückziehen, das mit Sicherheit nur aus dem Grund tun, später eventuell zurück kommen zu können und zu sagen "wir waren nie auf einem Schwarzmarkt aktiv, wir waren immer seriös".
Weiterhin ist GambleJoe (noch ) kein Casino, sondern lediglich eine Website, auf der man sich über diverse Glücksspielthemen informieren kann.
Auch wenn diese Website auf deutscher Sprache angeboten wird, bedeutet das nicht, dass wir nach Deutschem Recht beurteilt werden, weil wir keine kostenpflichtigen Dienstleistungen oder Produkte für unsere Nutzer anbieten.
Matthias schrieb am 15.01.2018 um 15:19 Uhr: Das mag vielleicht sogar sein, dass diverse Casinos eine Malta Lizenz haben, jedoch zieht sich Merkur und Novomatic mit hoher Wahrscheinlichkeit vom deutschen Markt zurück, weil sie darauf hoffen, im Falle einer Legalisierung dann auch eine Glücksspiellizenz in Deutschland zu erhalten.
Wer bisher auf einem unregulierten Markt aktiv ist, risikiert eben keine Glücksspiellizenz zu bekommen, sobald es soweit ist.
ganz schön schlau daraus könnte man schlussfolgern dass bald eine art legalisierung kommt und einige, wie immer, schon mehr wissen
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16.01.2018, um 08:17 Uhr#74
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Matthias schrieb am 15.01.2018 um 15:19 Uhr:
Spielotheka schrieb am 15.01.2018 um 14:57 Uhr: Es geht nicht darum, von wo aus etwas betrieben wird, sondern welches Land damit erreicht werden soll. Und die ganzen Novoline bzw. Merkur Casinos sitzen auch alle mit ihrer Lizenz in Malta.
Fakt ist, bisher wurde unseres Wissens nach noch kein einziges Casino rechtlich für das Glücksspielangebot in Deutschland belangt, sodass man nicht davon ausgehen kann, dass die Casinos wirklich "Angst" haben.
Gut dann lassen wir jetzt mal Fakten sprechen!
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte zwei Glücksspiel-Anbieter aus Malta im Oktober die Illegalität bescheinigt. Nachzulesen hier: http://www.bverwg.de/pm/2017/74
Und im Dezember 2017 gab es in der gleichen Stadt vor dem dortigem VG einen eindeutigen Beschluss gegen einen bekannten Affiliate aus der Glücksspiel-Branche. So viel zum Thema...
Spielotheka schrieb am 16.01.2018 um 08:17 Uhr:
Und im Dezember 2017 gab es in der gleichen Stadt vor dem dortigem VG einen eindeutigen Beschluss gegen einen bekannten Affiliate aus der Glücksspiel-Branche. So viel zum Thema...
Bist du so lieb und postest mir dazu einen Link?
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16.01.2018, um 09:19 Uhr#76
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Matthias schrieb am 16.01.2018 um 08:59 Uhr:
Spielotheka schrieb am 16.01.2018 um 08:17 Uhr:
Und im Dezember 2017 gab es in der gleichen Stadt vor dem dortigem VG einen eindeutigen Beschluss gegen einen bekannten Affiliate aus der Glücksspiel-Branche. So viel zum Thema...
Bist du so lieb und postest mir dazu einen Link?
Nein. Info ist aber aus erster Hand!
Und wer mich kennt, weiß dass ich nicht zu Scherzen pflege.
Spielotheka schrieb am 16.01.2018 um 08:17 Uhr:
Und im Dezember 2017 gab es in der gleichen Stadt vor dem dortigem VG einen eindeutigen Beschluss gegen einen bekannten Affiliate aus der Glücksspiel-Branche. So viel zum Thema...
Bist du so lieb und postest mir dazu einen Link?
Nein. Info ist aber aus erster Hand!
Und wer mich kennt, weiß dass ich nicht zu Scherzen pflege.
Kannst du mir da mehr Infos zu geben und eine E-Mail direkt an daniel[at]gamblejoe[dod]com schicken?
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16.01.2018, um 09:52 Uhr#78
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Genau genommen ist doch das hier schon richtungsweisend:BGH: Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt 30.10.2017
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs "Internet" für Sportwetten und Lotterien mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist.
Die auf Malta und in Gibraltar niedergelassenen Klägerinnen wandten sich gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen. Sie boten im Internet Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele an. Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 bot außerdem Online-Sportwetten an, ohne über eine Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu verfügen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat der Berufung der Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer Klagen stattgegeben und die Untersagungen aufgehoben. Die Revisionen des beklagten Landes hatten Erfolg.
Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die in den Untersagungsverfügungen ausdrücklich genannten Glücksspielarten hätten detailliert beschrieben werden müssen, überspannt die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, eine Untersagungsverfügung sei selbst bei einer Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten willkürlich, wenn ihr kein im Voraus festgelegtes Eingriffskonzept zugrunde liege.
Die Aufhebung der Untersagungen durch den Verwaltungsgerichtshof stellt sich auch nicht als im Ergebnis richtig dar. Mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten und dementsprechend zu untersagen. Dieses Internetverbot verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit.
Das haben der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf das vormalige generelle Internetverbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet gegenüber dem herkömmlichen Glücksspiel (u.a. unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots, Bequemlichkeit, fehlender Jugendschutz) bereits festgestellt.
Dass der Glücksspielstaatsvertrag nunmehr ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsieht, gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Durch diese begrenzte Legalisierung soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden.
Die darüber hinaus im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Konzession verfügt und diese auch nicht beantragt hatte. Dies kann ihr entgegengehalten wer- den, weil das Erfordernis einer Konzession mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Ver- anstaltung und Vermittlung von Sportwetten bewirken keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Sie sind hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert und setzen dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen.
BVerwG 8 C 14.16 - Urteil vom 26. Oktober 2017
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 6 S 1406/14 - Urteil vom 27. Mai 2016 - VG Karlsruhe, 3 K 576/10 - Urteil vom 03. November 2011 -
BVerwG 8 C 18.16 - Urteil vom 26. Oktober 2017
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 6 S 1426/14 - Urteil vom 08. September 2015 - VG Karlsruhe, 3 K 386/10 - Urteil vom 03. November 2011 -
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 27.10.2017
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16.01.2018, um 12:46 Uhr#79
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Zu diesem Urteil des BVG wird es dann im Februar den kompletten Beschluss öffentlich geben.
Das zweite Urteil des VG , welches ich hier erwähnte, wird allerdings noch etwas länger mit der Veröffentlichung dauern. Ich kenne allerdings bereits den Inhalt.
Wie gesagt, es spielt keine Rolle wo die Firma sitzt, sondern welchen Markt man bewirbt.
verstehe mich jetzt bitte nicht falsch, aber es würde mir interessieren, wie du an Beschlüsse oder Urteile kommst, die noch nicht öffentlich sind? Bisher ist alles, was über das Thema berichtet wird, sehr vage. Daher würden mich an dieser Stelle die Quellen besonders interessieren.
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Wer bisher auf einem unregulierten Markt aktiv ist, risikiert eben keine Glücksspiellizenz zu bekommen, sobald es soweit ist.
Fakt ist, bisher wurde unseres Wissens nach noch kein einziges Casino rechtlich für das Glücksspielangebot in Deutschland belangt, sodass man nicht davon ausgehen kann, dass die Casinos wirklich "Angst" haben. Die Wahrscheinlichkeit ist viel höher, dass die Casinos, die sich vom deutschen Markt zurückziehen, das mit Sicherheit nur aus dem Grund tun, später eventuell zurück kommen zu können und zu sagen "wir waren nie auf einem Schwarzmarkt aktiv, wir waren immer seriös".
Weiterhin ist GambleJoe (noch ) kein Casino, sondern lediglich eine Website, auf der man sich über diverse Glücksspielthemen informieren kann.
Auch wenn diese Website auf deutscher Sprache angeboten wird, bedeutet das nicht, dass wir nach Deutschem Recht beurteilt werden, weil wir keine kostenpflichtigen Dienstleistungen oder Produkte für unsere Nutzer anbieten.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte zwei Glücksspiel-Anbieter aus Malta im Oktober die Illegalität bescheinigt. Nachzulesen hier: http://www.bverwg.de/pm/2017/74
Und im Dezember 2017 gab es in der gleichen Stadt vor dem dortigem VG einen eindeutigen Beschluss gegen einen bekannten Affiliate aus der Glücksspiel-Branche. So viel zum Thema...
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30.10.2017
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs "Internet" für Sportwetten und Lotterien mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist.
Die auf Malta und in Gibraltar niedergelassenen Klägerinnen wandten sich gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen. Sie boten im Internet Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele an. Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 bot außerdem Online-Sportwetten an, ohne über eine Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu verfügen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat der Berufung der Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer Klagen stattgegeben und die Untersagungen aufgehoben. Die Revisionen des beklagten Landes hatten Erfolg.
Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die in den Untersagungsverfügungen ausdrücklich genannten Glücksspielarten hätten detailliert beschrieben werden müssen, überspannt die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, eine Untersagungsverfügung sei selbst bei einer Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten willkürlich, wenn ihr kein im Voraus festgelegtes Eingriffskonzept zugrunde liege.
Die Aufhebung der Untersagungen durch den Verwaltungsgerichtshof stellt sich auch nicht als im Ergebnis richtig dar. Mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten und dementsprechend zu untersagen. Dieses Internetverbot verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit.
Das haben der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf das vormalige generelle Internetverbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet gegenüber dem herkömmlichen Glücksspiel (u.a. unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots, Bequemlichkeit, fehlender Jugendschutz) bereits festgestellt.
Dass der Glücksspielstaatsvertrag nunmehr ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsieht, gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Durch diese begrenzte Legalisierung soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden.
Die darüber hinaus im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Konzession verfügt und diese auch nicht beantragt hatte. Dies kann ihr entgegengehalten wer- den, weil das Erfordernis einer Konzession mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Ver- anstaltung und Vermittlung von Sportwetten bewirken keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Sie sind hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert und setzen dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen.
BVerwG 8 C 14.16 - Urteil vom 26. Oktober 2017
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 6 S 1406/14 - Urteil vom 27. Mai 2016 - VG Karlsruhe, 3 K 576/10 - Urteil vom 03. November 2011 -
BVerwG 8 C 18.16 - Urteil vom 26. Oktober 2017
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 6 S 1426/14 - Urteil vom 08. September 2015 - VG Karlsruhe, 3 K 386/10 - Urteil vom 03. November 2011 -
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 27.10.2017
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Das zweite Urteil des VG , welches ich hier erwähnte, wird allerdings noch etwas länger mit der Veröffentlichung dauern. Ich kenne allerdings bereits den Inhalt.
Wie gesagt, es spielt keine Rolle wo die Firma sitzt, sondern welchen Markt man bewirbt.
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verstehe mich jetzt bitte nicht falsch, aber es würde mir interessieren, wie du an Beschlüsse oder Urteile kommst, die noch nicht öffentlich sind? Bisher ist alles, was über das Thema berichtet wird, sehr vage. Daher würden mich an dieser Stelle die Quellen besonders interessieren.